Wenn der Makler auch der Verwalter einer Immobilie ist, darf er weniger Provision kassieren.

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Seit vielen Jahren begleitet mich nun schon das Thema Maklerprovisionen durchs Leben. Meistens beruflich, so wie jetzt gerade, wo sich die Regierung anschickt, ein Bestellerprinzip einzuführen.

Ein paar Mal aber hatte ich auch privat mit Maklern zu tun. Das letzte Mal war das noch vor 2010, als die mieterseitige Provision von drei auf maximal zwei Bruttomonatsmieten gekürzt wurde (in der Makler-Verordnung).

Damals waren also im Regelfall noch drei zu zahlen. Als Mieter darüber verhandeln zu wollen, war reizvoll, aber sinnlos. Dabei wäre es schon allein vom Arbeitsaufwand her durchaus gerechtfertigt gewesen: Der Makler zeigte mir zwei Wohnungen, für die zweite hatte er noch gar keinen offiziellen Auftrag, weil der Mieter, der noch drin war, gerade erst gekündigt hatte. Das wusste der Makler, weil seine Firma auch die Hausverwaltung innehatte.

Ich war der Erste, dem er die Wohnung zeigte, ich nahm sie, denn sie lag gut, war super geschnitten und leistbar. Ich weiß auch noch, dass ich bei der Vertragsunterzeichnung behutsam fragte, ob man denn hier bei der Provision nicht was machen könnte. "Na!", bellte es mir kopfschüttelnd entgegen. Ich zahlte also drei Monatsmieten (die Bestätigung dafür habe ich noch).

Heute weiß ich: Weil Hausverwalter und Makler eins waren, wären schon damals nur zwei Monatsmieten erlaubt gewesen. Ich hatte also zu viel bezahlt (man könnte es auch unhöflicher formulieren). Sich diesbezüglich rechtzeitig schlauzumachen, ist also kein Fehler.

Die Sache ist längst verjährt, die spannendere Frage ist heute: Wie wird so eine Konstellation künftig geregelt? Wird der Mieter zum Auftraggeber ("Besteller") des Maklers? Auch wenn dieser von der Wohnung schon weiß, aber noch keinen Auftrag hat? Auf diese Details wird es beim Bestellerprinzip jedenfalls ankommen. (8.8.2020)