Wer weder geimpft noch genesen ist, braucht einen negativen Corona-Test.

Foto: APA/dpa/Peter Kneffel

Frage: Was sperrt auf?

Antwort: Viel, allen voran die Gastronomie und die Veranstaltungsbranche. Außerdem öffnen die Freizeitbetriebe, die Regeln in Altenheimen werden gelockert. Handel und alle Dienstleistungen sind freilich auch zugänglich.

Frage: Aber unter Sicherheitsbedingungen, oder?

Antwort: Ja, unter zahlreichen. Zuallererst, doch dazu später mehr, gilt die Drei-G-Regel: Die allermeisten Bereiche sind nur für Geimpfte, Genesene und Getestete zugänglich. Außerdem gelten Personenobergrenzen, so darf im Handel und in Freizeitbetrieben nur eine Person auf 20 Quadratmeter kommen. In der Gastronomie dürfen draußen nur zehn Personen plus Kinder und drinnen nur vier Personen plus Kinder an einem Tisch sitzen, die Tische müssen zwei Meter auseinanderstehen. Veranstaltungen ab elf Personen müssen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden, außerdem herrscht FFP2-Masken-Pflicht, Ausschank ist verboten. Ab 51 Personen kommt dazu eine Höchstgrenze von 1.500 Personen indoor und 3.000 outdoor.

Frage: Was ist mit der Sperrstunde?

Antwort: Die ist um 22 Uhr. Danach muss die Gastronomie zu sein, das Konzert aus, der Film zu Ende. Außerdem darf der Handel wieder länger offen haben, bisher gingen die Rollläden ja um 19 Uhr hinunter. Abgesehen von Apotheken ist aber auch im Handel spätestens um 22 Uhr Sperrstunde. Die Wiener U-Bahnen, die ja vor über einem Jahr den Nachtbetrieb zwischenzeitlich eingestellt haben, haben übrigens nicht vor, diesen mit den Öffnungen wiederaufzunehmen.

Frage: Wie läuft das mit dem Testen genau?

Antwort: Als Nachweis gelten Selbsttests, die man daheim digital erfassen lassen und in vielen Bundesländern auch in der Teststraße machen kann. Außerdem gelten Antigentests, die professionell abgenommen werden, etwa in der Apotheke oder in Teststraßen. Der Goldstandard sind die PCR-Tests, die in Wien etwa über "Alles gurgelt" daheim gemacht werden können. Auch da überlegen Bundesländer, das Modell zu übernehmen, in Kärnten etwa ist ein Pilotprojekt geplant, in dem die Gurgeltests in zwei Bezirken ausgerollt werden sollen.

Frage: Wie lange gilt welcher Test?

Antwort: Das ist ein wenig kompliziert. Als Eintrittstests gelten Selbsttests 24 Stunden, Antigentests doppelt so lange und PCR-Tests dreimal so lange. Sogenannte Point-of-Sale-Tests direkt beim Veranstaltungsort sollten die Ausnahme sein und gelten nur beim jeweiligen Besuch. Anders ist das bei Schülerinnen und Schülern, die Sticker in ihrem Ninja-Testpass sind zwei Tage lang als Eintrittstests gültig. Die dritte Kategorie sind die Tests für bestimmte kontaktintensive Berufsgruppen, die müssen alle sieben Tage einen Test machen – egal welchen, alternativ muss FFP2-Maske getragen werden. Wien ist das zu locker, dort gelten für das Personal in der Gastronomie dieselben Intervalle wie für Kundinnen und Kunden.

Frage: Welche Alternativen hat man zum Test?

Antwort: Wer geimpft ist, muss sich ab dem 22. Tag, aber spätestens drei Monate nach dem Erststich bis neun Monate nach dem Zweitstich nicht mehr testen. Für Immune gilt: Sechs Monate nach der Infektion braucht man keinen Test. Außerdem gelten Antikörpertests drei Monate lang, das ist wichtig für Personen, die eine Infektion hatten, ohne davon zu wissen, und für jene, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der nicht zentral zugelassen wurde.

Frage: Wie sieht es denn mit den Kontaktbeschränkungen aus?

Antwort: Die Ausgangssperre und damit rigorose Kontaktbeschränkungen sind gefallen, doch es gibt Obergrenzen. Dabei wird künftig zwischen Tag und Nacht unterschieden. Nachts dürfen vier Leute und sechs Kinder zusammenkommen, egal ob drinnen oder draußen. Tagsüber dürfen – analog zur Gastronomie – drinnen vier Personen plus sechs Kinder und draußen zehn Personen plus zehn Kinder zusammenkommen.

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DER STANDARD

Frage: Welche Masken- und Abstandsregeln gelten in Zukunft?

Antwort: Die FFP2-Maske bleibt treuer Begleiter. Der einfache Mund-Nasen-Schutz gilt in erster Linie nur für Kinder zwischen sechs und 14 Jahren und Erwachsene, die bestimmte Berufe ohne Kundenkontakt ausüben. Etwa bei Veranstaltungen ist hingegen eine FFP2-Maske vorgeschrieben.

Grundsätzlich gilt außerdem: Zu haushaltsfremden Personen ist, bis auf wenige Ausnahmen, zwei Meter Abstand zu halten – es sei denn, in einem bestimmten Bereich wie etwa der Gastronomie ist das separat anders geregelt.

Was kleine Treffen angeht, so ist die Verordnung recht detailliert. Der Medizinjurist Karl Stöger dröselt die Verordnung in folgende Bereiche auf: Tagsüber im Innenraum und nachts drinnen wie draußen gilt, wenn vier Leute zusammenkommen, keine Masken- und keine Abstandspflicht. Aber nur, solange dabei weniger als drei Haushalte zusammenkommen, ab dem dritten Haushalt gilt Abstandspflicht draußen und Masken- wie Abstandspflicht drinnen (außer im privaten Wohnbereich). Tagsüber und draußen gilt für alle derartigen Zusammenkünfte bis zu zehn Leuten zwar keine Maskenpflicht, aber eine Abstandspflicht zu haushaltsfremden Personen, sobald mehr als vier Personen aus drei Haushalten zusammenkommen – eine Regel, die im letzten Moment mit einer Novelle noch etwas entschärft wurde: In der ursprünglichen Version der Verordnung gab es für die Abstandsregel keine Personenuntergrenze.

Das bedeutet allerdings immer noch, dass eine Zehnergruppe in bestimmten Konstellationen zwar auf dem Weg in den Schanigarten Abstand halten muss, dann aber an einem Tisch sitzen darf. Derartige Regeln gab es auch in der Vergangenheit schon, sie mögen vielleicht widersprüchlich anmuten, dienen aber in erster Linie der Praxistauglichkeit bei Kontrollen.

Frage: Was ist im privaten Wohnraum?

Antwort: Da gelten nach wie vor keine Abstands-, Masken- oder Zugangsregeln. Sehr wohl aber für Scheunen, Garagen oder Keller: Da müssen etwa Veranstaltungen über zehn Personen angezeigt werden. (Gabriele Scherndl, 19.5.2021)