Wien – Wer gut verdient, geht selten mit Zahlen hausieren. Das ist Usus in Österreich. Wer überschuldet ist, wird versuchen, das Thema Geld gänzlich zu vermeiden. Am Donnerstag tritt jedoch das neue Exekutionsrecht in Kraft, das Verschuldeten mehr ungeliebte Aufmerksamkeit bescheren wird. Die Novelle bringt zwei wesentliche Neuerungen: Ein Gericht kann ab 1. Juli die "offenkundige Zahlungsunfähigkeit" von Schuldnern feststellen und Gläubiger können eine Art Insolvenzverfahren beantragen, das Gesamtvollstreckungsverfahren.

Was bedeuten diese sperrigen Begriffe in der Praxis? Läuft gegen einen Schuldner ein Exekutionsverfahren und der Gerichtsvollzieher sieht, dass nichts mehr zu holen ist, stellt das Gericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit fest.

"Gehört da nicht hin"

Diese Zahlungsunfähigkeit wird in ein öffentlich einsehbares Register eingetragen, die online abrufbare Ediktsdatei. "Bevor überhaupt ein Verfahren eröffnet ist, steht die Zahlungsunfähigkeit in der Ediktsdatei, das gehört da nicht hin", mahnt der Jurist von der Schuldnerberatung Wien, Bernhard Sell, im Gespräch mit dem STANDARD. Potenzielle Vertragspartner wie Arbeitgeber, Versicherungen oder Vermieter könnten so künftig vorab überprüfen, ob sich das Gegenüber in finanzieller Schieflage befindet. "Menschen werden angeprangert, obwohl sie vielleicht weit entfernt sind von einem Privatkonkurs", meint Sell. Derzeit haben nur die entsprechenden Gläubiger Einsicht in die Exekution bei Schuldnern. Eine Überschuldung wurde bisher nur nach einem Antrag auf Privatkonkurs öffentlich.

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Ab Donnerstag droht vielen verschuldeten Menschen ein böses Erwachen. Stellt ein Gericht die Zahlungsunfähigkeit fest, landet man in einem öffentlich einsehbaren Register.
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Teufelskreis Exekution

Die offenkundige Zahlungsunfähigkeit bedingt allerdings auch einen Zins- und Exekutionsstopp, sprich Gläubiger können keine weiteren Exekutionen mehr beantragen, laufende Verfahren werden ruhend gestellt. Das hilft Verschuldeten, denn jede – auch erfolglose – Exekution muss der Schuldner bezahlen. Bisher war das ein Teufelskreis, weil Gläubiger sozusagen um die Wette pfändeten: Wer zuerst reagiert, bekommt die pfändbare Masse, der Rest geht leer aus. "Viele Gläubiger beantragen gleichzeitig die Exekution, das ist teuer und sinnlos, wenn sowieso nichts mehr zu holen ist. So kommt man nie aus den Schulden raus", sagt Sell, der den Exekutionsstopp als "sehr sinnvolle" Maßnahme bezeichnet.

Streng genommen wäre ein Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht ihn für zahlungsunfähig erklärt, gemäß Insolvenzordnung (§ 69) ohnehin dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Dem Vernehmen nach passiert das in der Praxis aber oft nicht.

Ist die Zahlungsunfähigkeit veröffentlicht, können Gläubiger das eingangs erwähnte Gesamtvollstreckungsverfahren beantragen. Dabei handelt es sich um ein Schuldenregulierungsverfahren, das ebenfalls in der Ediktsdatei eingetragen wird.

Schneller in Privatkonkurs

Die Reform soll helfen, aussichtslose Verfahren zu reduzieren und überschuldete Menschen schneller dazu zu bewegen, in Privatkonkurs zu gehen, heißt es im Justizministerium. Die Maßnahme würde Menschen helfen, aus ihrer schwierigen Situation herauszukommen.

Um von der Gesamtvollstreckung in den Privatkonkurs zu kommen, bedarf es nur eines Antrags. Im Privatkonkurs winkt am Ende des Verfahrens die Befreiung von allen Restschulden. Schuldner und Gläubiger können einen Zahlungsplan vereinbaren, in dem festgeschrieben wird, welche Quote der Schuldner in welchem Zeitraum bezahlt. Andernfalls kommt es zu einem Abschöpfungsverfahren, in dem Schuldner einen Teil ihres Einkommens abführen. Das Gesamtvollstreckungsverfahren dagegen endet nicht. Es läuft, solange beim Schuldner etwas reinkommt.

Warnung vor zu einfacher Entschuldung

"Wir begrüßen es, wenn Verfahren beschleunigt und reduziert werden und man schneller in ein Entschuldungsszenario kommt", sagt der Insolvenzexperte vom Kreditschutzverband von 1870 (KSV) Georg Ebner. Er warnt jedoch davor, eine Entschuldung zu einfach zu machen.

Ebner meint damit die anstehende Reform des Privatkonkurses, die Mitte Juli in Kraft treten wird. Das Abschöpfungsverfahren soll für "redliche Schuldner" von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Als redlich gilt, wer innerhalb von 30 Tagen einen Insolvenzantrag stellt oder einen Termin bei der Schuldnerberatung vereinbart, nachdem man vom Gericht über die Zahlungsunfähigkeit informiert wurde. Bis 2017 dauerte das Abschöpfungsverfahren sieben Jahre, danach fünf, nun unter Umständen nur drei. "Die Quoten für Gläubiger werden immer kleiner werden", kritisiert Ebner.

Sowohl Schuldner- als auch Gläubigervertreter sehen die Exekutionsreform als durchaus schuldnerfreundlich. Dennoch könnten viele überschuldete Menschen in Zukunft überrascht sein, wenn der Nachbar über die Schulden Bescheid weiß. (Andreas Danzer, 30.6.2021)