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Los gehts: Maßnahmen, die nur den Innenbereich des Mietobjekts und nicht die Bausubstanz des Gebäudes betreffen, müssen nicht mit Eigentümern besprochen werden.

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Die Duschkabine hat ihren Zweck erfüllt. Sie kann nicht mehr. Die rostigen Altersflecken demonstrieren das nur allzu deutlich. Also raus damit und rein mit einer neuen. Allein, ist das überhaupt erlaubt? Dürfen Mieterinnen und Mieter die Türblätter der Duschkabine so einfach entfernen?

Ja, sagt Marisa Herzog-Perchtold. Sie ist Wohnrechtsexpertin und berät bei der Mietervereinigung. Allgemein gelte, dass "unwesentliche Veränderungen in der Wohnung keine Zustimmung des Vermieters benötigen". Dem stimmt auch Rechtsanwalt Nikolaus Vasak zu.

Maßnahmen, die nur den Innenbereich des Mietobjekts und nicht die Bausubstanz des Gebäudes betreffen, müssen nicht mit Eigentümern besprochen werden. Trotzdem sollten Mieter klären, ob die Wohnung voll oder nur teilweise dem Mietrechtsgesetz unterliegt – auch hier bestehen Unterschiede.

Besagte Türblätter dürfen aber aushängt werden; genauso ist es Mieterinnen und Mietern erlaubt, neue Fliesen und Böden zu verlegen, Wände zu bemalen oder mit Tapeten zu bekleben. All dies gilt als "normaler Gebrauch der Wohnung", erklärt Herzog-Perchtold. Allerdings nur, solange man in der Wohnung bleibt.

Läuft der Mietvertrag aus, könnten Vermieter von "knallig roten Wänden oder rausgerissenen Holzböden nicht begeistert sein", sagt Herzog-Perchtold – und das müssen sie auch nicht. Denn Wohnungen müssen so zurückgegeben werden, wie sie angemietet wurden.

Raus mit der neuen Küche

Das heißt, dass auch Möbel und Farben verschwinden müssen. Kommen Mieter dem nicht nach, können Vermieterinnen und Vermieter die Kaution oder zumindest Teile davon behalten. Übersteigen die Forderungen den Kautionsbetrag, kann auch eine Klage drohen.

Dies gilt sogar dann, wenn Veränderungen eine Aufwertung der Wohnung mit sich bringen. Wird etwa ein Fischgrätboden aus hochwertigem Parkett statt des zuvor vorhandenen Laminatbodens gelegt, sind Vermieter nicht verpflichtet, diesen abzulösen. "Auch Tischlerküchen müssen regelmäßig ausgebaut werden, weil Vermieter sie nicht wollen", sagt die Wohnrechtsexpertin Herzog-Perchtold.

Ein sogenannter Investitionskostenersatz steht den Mietern nur dann zu, wenn der Vermieter der Verbesserung zuvor zugestimmt hat. Herzog-Perchtold empfiehlt, im Vorfeld zu besprechen, was zu welchem Preis verändert wird, und einen Kostenersatz zu vereinbaren.

Jedenfalls abzuklären sind wesentliche Veränderungen, etwa das Anbringen einer Klimaanlage oder Außenjalousien und das Aufstellen von Leichtbauwänden. Bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes haben Vermieter zwei Monate Zeit, um die gewünschte wesentliche Veränderung abzulehnen. Danach gilt die Zustimmung als erteilt. Bestimmte Veränderungen bzw. Verbesserungen können dann auch trotz einer Ablehnung des Vermieters gerichtlich oder – falls in der betreffenden Stadt vorhanden – vor der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden. In Wien ist diese bei der MA 50 angesiedelt.

Gute Begründung

Eine solche Zustimmung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Laut Vasak müssen wesentliche Veränderungen nicht nur einem wichtigen Interesse des Mieters dienen, sondern vom Gericht auch als verkehrsüblich qualifiziert werden.

Mieter sind in der Vergangenheit mit ihren Anträgen häufig abgeblitzt. Laut Herzog-Perchtold wurde etwa der Einbau einer Klimaanlage bis dato noch nie genehmigt. (Julia Beirer, 26.12.2021)