Nach dem Beschluss im Rechtsausschuss kann über die Novellierung nun im Vorarlberger Landtag abgestimmt werden.

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Bregenz – Der Rechtsausschuss des Vorarlberger Landtags hat am Mittwoch eine Vorlage mit den Eckpunkten für eine Novellierung des Vorarlberger Parteienförderungsgesetzes in großen Teilen einstimmig beschlossen. Nach Angaben der Klubobleute Roland Frühstück (ÖVP) und Daniel Zadra (Grüne) gehen die Regelungen zum Teil deutlich über die Vorgaben des Bundes hinaus. Die Novellierung bringe etwa mehr Transparenz bei den Parteifinanzen sowie kürzere und weniger teure Landtagswahlkämpfe.

Frühstück und Zadra hatten bereits am 11. Februar von einer Einigung auf ein neues Parteienförderungsgesetz berichtet. Bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung hatten sich die beiden Regierungspartner ÖVP und Grüne aber bedeckt gehalten, um sich zunächst mit den Oppositionsparteien FPÖ, SPÖ und Neos darüber zu verständigen. Inhaltliche Details waren erst am Dienstag publik geworden. Nach dem Beschluss im Rechtsausschuss kann über die Novellierung nun im Landtag abgestimmt werden.

Alle Vermögenswerte müssen gemeldet werden

Als eine der wichtigsten Neuerungen gilt die Angabe aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Landesparteien im Rechenschaftsbericht. Zudem werden alle Einnahmen aus Spenden, Inseraten und Sponsorings der Landesparteien, ihrer Gliederungen und nahestehenden Organisationen sowie allfälliger Beteiligungsunternehmen im Rechenschaftsbericht und auf der Homepage der Landesparteien veröffentlicht.

Bei Landtagswahlen wird es künftig eine Beschränkung des Wahlwerbezeitraums auf drei anstatt wie bisher vier Wochen geben. Das betreffe insbesondere Plakatwerbung, Inserate, Werbeeinschaltungen und Postwurfsendungen. In Sachen mobile Wahlplakate wird eine Obergrenze von 300 eingezogen, höchstens 50 davon dürfen Großplakate sein. Die Wahlwerbekosten werden grundsätzlich mit 2,50 Euro pro Wahlberechtigten begrenzt. Für Wahlwerbung, die auf einen einzelnen Kandidaten abgestimmt ist, dürfen zusätzlich 0,35 Euro pro Wahlberechtigten ausgegeben werden. Spätestens vier Monate nach dem Wahltag muss ein Wahlwerbungsbericht vorliegen.

Die Novellierung des Parteienförderungsgesetzes beinhaltet aber auch neue Kontrollrechte für den Landesrechnungshof. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben kann die Parteienförderung zurückgefordert werden. (APA, 2.3.2021)