Auch in der Cloud ist nicht alles kostenlos.

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Speichert eine Person etwa Musik in einer Cloud, muss laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht unbedingt der Cloud-Anbieter eine gesonderte Speichermediumabgabe dafür zahlen. Dennoch müsse dem Rechtsinhaber des Werks ein gerechter Ausgleich zukommen, so die EuGH-Richter in einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil. Dieser könne etwa durch die Speichermediumabgabe, die beim Kauf von Festplatten, Smartphones oder anderen Geräten anfällt, gedeckt sein.

Grundsätzlich haben nur die Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werks das Recht zu dessen Vervielfältigung. In Österreich hat dennoch jedermann das Recht, Kopien von solchen Werken zum privaten Gebrauch anzufertigen. Als Ausgleich dafür heben Verwertungsgesellschaften die Speichermedienvergütung ein.

Geldforderung

Im aktuellen Fall verlangte die österreichische Rechteverwertungsgesellschaft Austro Mechana von der Berliner Strato AG die Zahlung einer Speichermedienvergütung für das Angebot von Cloud-Speicherplatz. Strato argumentiert, dass das Unternehmen keine physischen Speichermedien verkaufe, sondern nur Speicherplatz auf deutschen Servern anbietet. Das Oberlandesgericht Wien hat den EuGH um die Auslegung der Urheberrichtlinie gebeten.

Nach Ansicht der EuGH-Richter sind die EU-Staaten nicht dazu verpflichtet, "die Anbieter von Dienstleistungen der Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs heranzuziehen, sofern der zugunsten der Rechtsinhaber zu leistende gerechte Ausgleich anderweitig geregelt ist". Die gezahlte Abgabe dürfe aber nicht "über den sich für die Rechtsinhaber ergebenen etwaigen Schaden hinausgehen", hieß es.

Rechtsanwalt Axel Anderl, der die Strato im aktuellen Fall vertreten hat, begrüßt die klaren Worte des Gerichtshofs. Erneut sei der "große Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der gerechten Vergütung" bestätigt worden, sagt Anderl. (APA, japf, 24.3.2022)