Schranken gegen Spekulation mit sozialem Wohnbau.

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Die türkis-grüne Bundesregierung plant neuerlich einen Eingriff beim Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Ein Antrag der beiden Bautensprecher Johann Singer (ÖVP) und Nina Tomaselli (Grüne) liegt vor, und er hat unter anderem zum Inhalt, die bereits geltende Spekulationsfrist im WGG auch auf das sogenannte Soforteigentum auszuweiten.

Bundesländer forderten Regelung

Bei dieser Thematik hatten die Wohnbaulandesräte der Bundesländer auf ihrer Konferenz im November das Wirtschaftsministerium, in dessen Zuständigkeit das WGG fällt, zum Handeln aufgefordert. Denn wie in Wien seien auch in Tirol spekulative Geschäfte mit von gemeinnützigen Bauträgern errichteten Wohnungen auf dem Vormarsch, sagte Wohnbaulandesrätin Beate Palfrader (ÖVP) damals dem STANDARD.

Mit dem nun vorliegenden Entwurf soll dem WGG ein neuer Paragraf 15i angefügt werden, der das schon länger geltende Vorkaufsrecht bzw. Weiterverkaufsverbot von per Kaufoption nachträglich übertragenen Wohnungen auch im Fall der sofortigen Übertragung einführt. Genau wie bei der Übertragung per Kaufoption soll es künftig auch hier ein 15-jähriges Verkaufsverbot bzw. ein so lange geltendes Rückkaufsrecht für den verkaufenden gemeinnützigen Bauträger gelten. Außerdem darf eine solche Wohnung 15 Jahre lang nur zum Richtwert ohne Zuschläge vermietet werden.

Übertragungen an Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Enkelkinder oder Geschwister sollen von der Regelung ausgenommen werden. Ebenso Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, sofern die Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren besteht.

Spekulationsfrist gibt es seit 2016

Die Spekulationsfrist bei der Kaufoption gibt es im WGG seit 2016, sie wurde zunächst mit zehn Jahren festgelegt. 2019 hat man sie auf 15 Jahre ausgedehnt.

Der Entwurf dürfte noch vor dem Sommer in einer Sitzung des parlamentarischen Bautenausschusses behandelt werden, ein Termin dafür steht aber noch nicht fest. (mapu, 2.6.2022)