Kunden müssen der Datenveröffentlichung einwilligen.

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Das umfangreiche Löschen persönlicher Daten aus Verzeichnissen wie Telefonbüchern könnte künftig wesentlich einfacher werden. Haben Telefonanbieter Kundendaten an andere Anbieter und Suchmaschinen weitergegeben, müssen sie dafür sorgen, dass dort die Einträge gelöscht werden, wenn Kunden sie darum bitten. Diese müssen die Löschung nicht bei jedem Unternehmen einzeln beantragen, teilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg mit (Rechtssache C-129/21).

Hintergrund des Urteils ist eine Klage gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus, der unter anderem Telefonauskunftsdienste und Verzeichnisse mit persönlichen Daten wie Namen, Adressen und Telefonnummern anbietet. Diese werden von anderen Anbietern an Proximus übermittelt und Proximus leitet sie auch an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weiter. Dafür braucht es bisher nur eine einzige Einwilligung der Kunden.

Opt-in oder Opt-out?

Ein Kunde klagte nun, weil seine neue Telefonnummer in einem solchen Verzeichnis stand, ohne dass er eingewilligt hatte. Proximus wehrte sich und argumentierte, dass die Einwilligung des Kunden für die Veröffentlichung seiner Daten in Telefonverzeichnissen nicht erforderlich sei. Vielmehr müssten sie nach einem sogenannten Opt-out-Verfahren selber beantragen, nicht aufgeführt zu werden. Solange das nicht geschehe, müssten Daten nicht gelöscht werden.

Dem folgte der EuGH nicht. Bevor die Daten veröffentlicht werden, müssen die Kunden einwilligen. Durch diese Einwilligung könnten dann zwar auch andere Unternehmen die Daten verarbeiten, sofern damit der gleiche Zweck verfolgt wird. Genauso reicht es dann aber aus, nur ein einziges Mal seine Einwilligung zu widerrufen – egal, ob gegenüber dem eigenen Anbieter oder einem der anderen Unternehmen, die die Daten verwenden. Die Telefonanbieter sind dann verpflichtet, den Widerruf weiterzuleiten und dafür zu sorgen, dass die Daten gelöscht werden. (APA, 27.10.2022)