Rechtsanwältin Patricia Hofmann zeigt in ihrem Gastblog auf, welche Maßnahmen das Sicherheitspolizeigesetz zum Schutz vor Gewalt – auch während der Feiertage – vorsieht.

Es werden die finalen Einkäufe und Besorgungen gemacht, Kekse gebacken und vielleicht noch nach dem ein oder anderen Expressversand für ein Weihnachtsgeschenk gegoogelt. Beim Googlen zum Thema Weihnachten stößt man auch immer wieder auf Tipps zur Vermeidung von Weihnachtsstress oder ein friedliches Zusammenkommen unter dem Weihnachtsbaum. Doch was ist, wenn es nicht nur Stress, sondern Gewalt ist, die auch die Weihnachtsfeiertage beherrscht?

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Auch während der Feiertage sind Anlaufstellen für Betroffene von Gewalt erreichbar.
Foto: Getty Images/Christina Reichl Photography

Raus aus der Gefahr

Ist die Aggression bereits spürbar oder erhöht, sollte man sich in Sicherheit bringen und Raum zwischen die gefährdende Person und sich bringen. Abstand gewinnen, vielleicht die Nachbarn aufsuchen – und auch zu Weihnachten ist bei akuten Bedrohungssituationen der Notruf für Opfer die richtige Hilfe. Ist die Polizei erst einmal informiert, wird diese möglichst rasch zum Einsatzort kommen. Die einschreitenden Polizisten und Polizistinnen verschaffen sich einen ersten Eindruck über die Gefahrensituation und führen dazu auch Gespräche mit dem Opfer und der gefährdenden Person.

Betretungs- und Annäherungsverbot

Gemäß Sicherheitspolizeigesetz können die einschreitenden Polizeikräfte gegen die gefährdende Person ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt aussprechen. Diese Möglichkeit besteht nach dem Gesetz dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen – vor allem wegen eines zuvor erfolgten gefährlichen Angriffs – anzunehmen ist, dass der Gefährder oder die Gefährderin einen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen könnte. Durch das Betretungs- und Annäherungsverbot wird der entsprechenden Person Betreten einer Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, untersagt (Betretungsverbot). Damit verbunden ist das Verbot der Annäherung an die gefährdete Person im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Die Einhaltung dieses Verbots wird von der Polizei kontrolliert, meist indem bei der Wohnung Nachschau gehalten wird, ob sich der Gefährder oder die Gefährderin dort oder in deren Umkreis aufhält. Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Jedoch besteht die Möglichkeit, innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung einzubringen. Dadurch kann die Frist auf bis zu vier Wochen verlängert werden.

Gewaltpräventionsberatung

Seit 1. September 2021 müssen Personen, gegen die ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde, eine Gewaltpräventionsberatung besuchen. So regelt das Sicherheitspolizeigesetz, dass der Gefährder oder die Gefährderin binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zu kontaktieren hat. Eine erstmalige Beratung hat binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme stattzufinden. Sollte die gefährdende Person keinen Kontakt mit der Beratungsstelle aufnehmen oder nicht (aktiv) an dieser teilnehmen, ist sie von den Sicherheitsbehörden zur Durchführung dieser Beratung zur Gewaltprävention vorzuladen.

Bei Verstößen gegen das Betretungs- oder Annäherungsverbot oder auch, wenn ein Gefährder der Verpflichtung zur Kontaktaufnahme einer Beratungsstelle für Gewaltprävention nicht nachkommt, begeht dieser eine Verwaltungsübertretung, welche nach dem Sicherheitspolizeigesetz bestraft werden kann.

Gewalt macht keine Weihnachtspause

Besinnliche Weihnachten und etwas Ruhe wünschen sich viele Menschen zu den Feiertagen. In einigen Familien ist aber das leider nicht denkbar, denn Gewalt kennt kein Datum. Polizei, Frauenhelpline, Männerhelpline und viele andere Einrichtungen sind daher auch zu den Feiertagen für Betroffene erreichbar. (Patricia Hofmann, 23.12.2022)