Dieses Aquarell von Egon Schiele aus dem Jahr 1914 gehörte einst Fritz Grünbaum. In den 1950er-Jahren erwarb es Erich Lederer im Kunsthandel in Genf. Seine Witwe überließ es der Albertina 1988 geschenkweise.

Foto: Albertina

Der 15. Dezember 2022 war für manche Erben jüdischer Sammler ein entscheidendes Datum. An diesem Tag lief in den USA die Aussetzung der Verjährungsfristen für Ansprüche auf Rückgaben von NS-Verfolgungs-bedingt entzogenen Kunstwerken aus, wie es im 2016 erlassenen "Holocaust Expropriate Art Recovery Act" festgelegt worden war. Wer also ein US-Gericht mit Restitutionsforderungen befassen wollte, tat dies spätestens an diesem Stichtag. Die Häufung der im Dezember eingereichten Klagen war folglich kein Zufall. In den bislang bekannt gewordenen Fällen geht es um Werke Vincent van Goghs und solche von Egon Schiele.

Wie berichtet, reichten die Erben des österreichischen Kabarettisten Fritz Grünbaum, dessen Tod im KZ Dachau sich am 14. Jänner zum 82. Mal jährt, in New York eine Reihe von Klagen ein, nicht nur gegen amerikanische Institutionen.

Zwei Museen betroffen

Davon betroffen sind auch die Republik Österreich und zwei Museen: Gefordert wird die Rückgabe von zwölf Schiele-Werken, zwei aus der Albertina und zehn aus dem Leopold-Museum. Österreich hatte nach eingehender Prüfung und am Kunstrückgabegesetz orientiert eine Rückgabe abgelehnt, da die Werke erst in den 1950ern von Grünbaums Schwägerin verkauft worden waren. Die Erben sehen dennoch einen Entzug in der NS-Zeit gegeben, wie ihnen in einem anderen Verfahren in New York jüngst bestätigt wurde.

Reaktionen auf die Klage sind derzeit nicht in Erfahrung zu bringen. Die involvierten Parteien halten sich bedeckt. Die vom zuständigen Ministerium (BMKÖS) beauftragte Finanzprokuratur ist bis auf weiteres mit der Prüfung der Vorgehensweise befasst. Interessenlagen müssen sondiert, unterschiedliche Rechtssysteme berücksichtigt, Risiken abgewogen und strategische Entscheidungen getroffen werden.

Unterschiedliche Auffassungen

Eine der Kernfragen wird sich um die prinzipielle Zuständigkeit eines amerikanischen Gerichts drehen. Darüber herrschen, je nach Partei, unterschiedliche Auffassungen. Fakt ist jedoch, dass in den vergangenen Jahren einige vergleichbare Klagen in den USA scheiterten: 2014 und 2016 in zwei Causen gegen den Freistaat Bayern und die Bayerischen Staatsgemäldesammlungen. Oder auch beim Welfenschatz gegen die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, ein Fall, der 2021 sogar vor dem Supreme Court der USA landete, der einstimmig urteilte. Dem Grundsatz des "Foreign Sovereign Immunities Act" folgend, wonach US-Gerichte nicht über Klagen gegen Staaten und ihre Einrichtungen entscheiden dürfen, wurden diese Klagen letztlich abgewiesen. (Olga Kronsteiner, 13.1.2023)