Der ORF darf sein Onlineangebot "oe3.ORF.at" durch das audiovisuelle Angebot "Ö3-Live/Visual" ergänzen.

Foto: Screenshot/Ö3

Wien – Nach einer Entscheidung der Medienbehörde KommAustria darf der ORF künftig sein Onlineangebot "oe3.ORF.at" durch das audiovisuelle Angebot "Ö3-Live/Visual" ergänzen. Dabei soll im Livestream des Hörfunkprogramms Ö3 der Musikanteil des Programms durch Musikvideos und der Wortanteil durch einen Videostream begleitet werden, der den Nutzerinnen und Nutzern über mehrere Kamerapositionen den Blick ins Sendestudio ermöglicht.

Laut Behörde leiste das neue Angebot einen Beitrag zur gesetzlich geforderten Erfüllung der sozialen, demokratischen und kulturellen Bedürfnisse der österreichischen Bevölkerung und zur wirksamen Erbringung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags.

Teil des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags

"Da das Radioprogramm Ö3 und dessen Musikanteil unzweifelhaft Teil des öffentlich-rechtlichen Kernauftrags sind, sei es für die Erbringung dieses Auftrages positiv zu bewerten, wenn Weiterentwicklungen, die insbesondere den Veränderungen der Mediennutzung und den Möglichkeiten der Medientechnologie geschuldet sind, das bestehende Angebot attraktiver gestalten, den Übertragungsweg stärken und für weitere Zielgruppen attraktiv machen", heißt es in der Begründung der KommAustria, die am Freitag via Presseaussendung kommuniziert wurde.

Keine negativen Auswirkungen auf Radiomarkt

Nach Ansicht der KommAustria seien von dem neuen Angebot auch keine negativen Auswirkungen auf die Wettbewerbssituation und Angebotsvielfalt zu befürchten. "Ö3-Live/Visual" werde nicht zusätzlich werblich vermarktet und reihe sich auf einem Nischenmarkt in ein Angebot von zehn frei empfangbaren Musik-Fernsehprogrammen ein.

Bereits 2015 eingereicht

Nach einem mehrjährigen Zug durch alle rechtlichen Instanzen, hatte die Medienbehörde KommAustria ab Februar 2022 erneut über das Angebotskonzept des ORF für das audiovisuelle Online-Angebot "Ö3-Live/Visual" zu entscheiden. Bereits im Jahr 2015 lehnte die Behörde das neue Angebot zunächst ab, weil sie es als ein zusätzliches Fernsehprogramm bewertete, das über den in § 3 ORF-Gesetz festgelegten Versorgungsauftrag des ORF im Hinblick auf bereitzustellende Fernsehprogramme hinausginge und somit nicht zulässig sei.

Aufgrund einer Beschwerde des ORF gegen diese Entscheidung waren in der Folge das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Angelegenheit befasst. Der Bescheid der KommAustria ist noch nicht rechtskräftig. (red, 17.2.2023)