Wien - Ziel der Biotechnologie-Richtlinie sei es, harmonisierte Regelungen für Innovationen auf dem Gebiet der belebten Natur festzuschreiben, heißt es im allgemeinen Teil der Regierungsvorlage. Mit der Richtlinie sei kein neues Patentrecht für biotechnologische Erfindungen geschaffen worden. Der Grundsatz, dass Erfindungen auch dann patentiert werden können, wenn sie sich auf biologisches Material bezieht, sei bereits seit langem bekannt.

Patentiert werden kann nach der Vorlage "biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war; ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers ... einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist".

Als Erfindungen werden dagegen nicht angesehen: " ... der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung; die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ...".

Patente werden nicht erteilt für: "Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde", "Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen", "Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn menschlicher Lebewesen", "die Verwendung von menschlichen Embryonen", "zur Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen ... von Menschen und Tieren" sowie "Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sich, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen ... zu verursachen". (APA)