Medieninhaber von Internet-Seiten sollten sich rechtzeitig mit dem neuen Mediengesetz auseinander setzen, empfiehlt die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ): Die Novelle wurde vergangene Woche im Parlament beschlossen, tritt mit 1. Juli in Kraft und bringt unter anderem die so genannte Impressumspflicht für Websites, aber auch für Newsletters, betonte Hans-Jürgen Pollirer, Obmann der Sparte Information und Consulting, am Dienstag in einer Aussendung.

Pflicht

Medieninhaber und Herausgeber sind künftig gesetzlich verpflichtet, in elektronischen Info-Briefen Namen oder Firma sowie Anschrift anzugeben. Zusätzlich haben sowohl Websites als auch Newsletter weitergehende Angaben zu enthalten, die vom Medieninhaber ständig leicht und unmittelbar auffindbar offen zu legen sind, fasste die WKÖ zusammen. Die alljährliche Offenlegungsverpflichtung umfasst die Veröffentlichung von bestimmten Beteiligungsverhältnissen und von der grundlegenden Richtung des Mediums. Ist der Medieninhaber auch Diensteanbieter nach dem E-Commerce Gesetz, können die Informationen zusammen mit den Angaben nach E-Commerce Gesetz veröffentlicht werden.

Ausnahme

Für so genannte "kleine Websites", die sich auf die "werbliche Präsentation" eines Unternehmens, dessen Leistungen oder Produkte beschränken und die "keinen die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Informationsgehalt aufweisen", gibt es laut Wirtschaftskammer eine Ausnahme, sie unterlägen weder der erweiterten Offenlegungsverpflichtungen noch der Pflicht zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, so Pollirer.(APA)