Die bisherigen Funktionen im Bundeskommunikationssenat (BKS) und - als Ersatzmitglied - am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) legt Graberwarter mit der Angelobung zurück. Aus Verfahren zu Bescheiden, an denen er im BKS mitgearbeitet hat, ist er im VfGH automatisch ausgeschlossen. Einige Zeit lang will er sich aber insgesamt beim Rundfunkrecht für befangen erklären, erklärte Grabenwarter im APA-Gespräch.
"Die Großwetterlage war nicht so, dass man ein neues Verfassungswerk macht", bedauert der Grazer den Ausgang des Österreich-Konvents ohne konkrete Ergebnisse. Er drängt darauf, zumindest den Grundrechtskatalog, die Landesverwaltungsgerichte, die Verfassungsbereinigung und den Ausbau des Rechtsschutzes im Strafverfahren umzusetzen.
In Sachen Grundrechte - wo es derzeit nur einen "Fleckerlteppich" gebe - sei man im Konvent am Schluss schon sehr weit gewesen. Auch sei ein gemeinsam mit dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, Clemens Jabloner, vorgelegtes Modell für die Landesverwaltungsgerichte "weitgehend unbestritten" gewesen. Außerdem habe er mit Jabloner und OGH-Präsident Johann Rzeszut eine "behutsame" Ausweitung des Rechtsschutzes in Strafsachen vorgeschlagen - nämlich die Möglichkeit, gegen die verfassungswidrige Anwendung von Gesetzen Beschwerde beim VfGH einlegen zu können.
Grabenwarter wurde von der ÖVP in den Österreich-Konvent nominiert und hat dort auch einen von der ÖVP präsentierten Entwurf für eine Verfassungs-Präambel und einen Grundrechtskatalog ausgearbeitet. ÖVP-nah will er sich aber nicht nennen lassen: "Das war kein ÖVP-Entwurf, er wurde nie durch Parteigremien geschleust. Das war ein Entwurf Grabenwarter", erklärt er - und: "Ich bin kein Parteimitglied und war nie eines." Seine Weltanschauung folge auch keinem Parteiprogramm.
In den VfGH bringt Grabenwarter vor allem seine Erfahrungen im Bereich Menschenrechte - er gilt als Experte - ein. Seine Funktion am EGMR legt er mit der Angelobung zurück, "ich sehe das als Unvereinbarkeit". Aus dieser Tätigkeit habe er einen "sehr guten Einblick" in die grundsätzliche Judikatur etwa zur Meinungsäußerungsfreiheit.