Wien - Man muss nicht 65 sein, um in Österreich in Pension gehen zu können. Dazu trägt nicht nur die gerade in Ausarbeitung befindliche Schwerarbeiterregelung bei. Noch bis 2015 gibt es eine Hacklerregelung, die Invaliditätspension ist zumindest bis zur nächsten Wahl in ihrem derzeitigen Bestand nicht bedroht und dann gibt es seit Neuerem ja auch den Pensionskorridor. Im Folgenden ein kleiner Ratgeber, wie man legal vorzeitig in den Ruhestand kommt.

Der Pensionskorridor:

Der Pensionskorridor ist letztlich die Fortsetzung der alt bekannten Frühpension. Ihn kann jeder in Anspruch nehmen, der das 62. Lebensjahr erreicht hat und 37,5 Versicherungsjahre vorweisen kann. Ungünstig sind die Abschläge. Denn die 4,2 Prozent jährlich vor dem Regelpensionsalter 65 werden zum jeweils geltenden Verlustdeckel (gegenüber dem alten Pensionssystem - derzeit 5,25 Prozent) noch dazu addiert. Bleibt man länger als bis 65 (bis maximal 68) im Job, kommt ein Bonus zum Tragen - ebenfalls 4,2 Prozent jährlich.

Die Hacklerregelung:

Bei der Hacklerregelung muss man grundsätzlich zwischen drei zeitlich aufeinander folgenden Formen entscheiden.

a) die derzeit gültige Regelung sieht vor, dass Männer mit 60 und Frauen mit 55 nach 45 bzw. 40 Versicherungsjahren abschlagsfrei in Pension gehen können.

b) 2008 kommt es dann zur ersten Zäsur. Ab 1 Juli dieses Jahres können Frauen, die vor dem 1. Juli 1953 und Männer, die vor dem 1. Juli 1948 geboren sind, zwar weiter bei entsprechenden Tätigkeitsjahren mit 55 bzw. 60 in Pension gehen, allerdings kommen für sie nun Abschläge hinzu. Diese werden im Normalfall die Höhe des jeweils geltenden Verlustdeckels ausmachen.

c) 2010 werden die Bedingungen dann nochmals verschärft. Es ist dann für die "Hackler" nicht mehr möglich, schon mit 55 bzw. 60 in den Ruhestand zu treten. 2011 und 2012 wird das Antrittsalter um jeweils ein halbes Jahr erhöht, in den drei Jahren darauf um ein ganzes Jahr. Bei Auslaufen der Hacklerregelung 2015 wird die finanzielle Maximaleinbuße bei 7,5 Prozent liegen.

Die Schwerarbeiterregelung:

Die Schwerarbeiterregelung ist derzeit noch nicht in Kraft, ihre genaue Ausformung soll erst bis Jahresende festgelegt werden. Grundsätzlich wird hier zwischen zwei Formen unterschieden:

a) Regelung Nummer eins ist jene, die auch und eigentlich nur für Frauen relevant ist. Weibliche Personen, die zwischen dem 1.7. 1955 und dem 31.12.1963 geboren sind, können von ihr (ab 2010) profitieren.

Sie ist im Wesentlichen eine Fortsetzung der Hacklerregelung. Das Antrittsalter für Frauen beträgt 55 und in Anspruch genommen werden kann sie nach 40 Beitragsjahren. Voraussetzung dafür ist aber, dass mehr als die Hälfte davon mit Schwerarbeit (noch zu definieren) verbracht wurden. Die Abschläge entsprechen jenen des aktuellen Verlustdeckels.

(Für Männer wäre diese Schwerarbeiterregelung ebenfalls zugänglich, sie ist aber angesichts der zweiten Schwerarbeiterregelung - siehe unten - für sie uninteressant)

b) Regelung Nummer zwei gilt ab 2007. Das Gesetz gibt vor, dass für einen vorzeitigen Pensionsantritt 45 Versicherungsjahre nötig sind, wobei mindestens 15 Jahre davon Schwerarbeit sein müssen. Für jedes dieser Schwerarbeiter-Jahre werden drei Monate vom Regelpensionsalter abgezogen. Im Klartext: Hat jemand exakt 15 Jahre, kann er mit 61 Jahren und drei Monaten in den Ruhestand treten. Bei 20 Jahren Schwerarbeit ist ein Antritt mit 60 möglich, früher geht gesetzlich nicht.

Relativ kompliziert ist das Abschlagsregiment. Der Maximalwert (bei 15 Schwerarbeitsjahren) ist 2,1 Prozent pro Jahr, der Minimalwert 0,85 Prozent (bei 40 Jahren).

Für Frauen wird diese Schwerarbeiterregelung erst spät wirksam, da ihr Antrittsalter erst ab 2024 von 60 auf 65 (in Halbjahresschritten) angehoben wird.

Noch unklar ist, was als Definition für Schwerarbeit herangezogen wird. Letztstand war, dass als Voraussetzung z.B. hergenommen wird, dass bei Männern in acht Stunden der Tätigkeit mehr als 2.000 Kalorien verbraucht werden (bei Frauen 1.400). Das wären beispielsweise Gleis- und Forstarbeiter, Bergbauern, Hochofenarbeiter aber auch Dachdecker, Krankenschwerstern oder Kellnerinnen.

Nachtarbeit wird dann herangezogen, wenn sie mindestens sechs Mal im Monat über sechs Stunden in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr ausgeübt wird. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um Schicht- bzw. Wechseldienstarbeiter handelt. Ebenfalls als erschwerend anerkannt werden nach derzeitigem Verhandlungsstand Arbeiten in extremer Hitze oder Kälte sowie die Betreuung von Personen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (z.B. Palliativmedizin). Schließlich könnte noch die Arbeit unter erheblicher Gefährdung der körperlichen Sicherheit als Anspruchsvoraussetzung gelten.

Die Nachtschwerarbeiterpension:

Für Schwerstarbeiter gibt es schon jetzt eine Möglichkeit, frühzeitig in Pension zu gehen. Personen, die unter das Nachtschwerarbeitgesetz fallen, können mit 57 (Männer) bzw. 52 (Frauen) in den Ruhestand treten. Voraussetzung ist, dass sie während der vergangenen 30 Jahre mindestens 15 eine besonders belastende Tätigkeit ausgeübt haben oder während ihrer gesamten Tätigkeit 20 entsprechende Jahre aufweisen.

Der Abschlag beträgt (wie bei der Invaliditätspension) 4,2 Prozent pro Jahr, maximal aber 15 Prozent. Das besondere an der Pensionsform ist, dass die Arbeitgeber einen zusätzlichen Beitrag (zwei Prozent der Bemessungsgrundlage) leisten müssen und folgerichtig die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem der erschwerenden Tätigkeitsfelder melden müssen. Theoretisch anspruchsberechtigt sind Arbeiter aus 4.800 Betrieben.

Voraussetzung für einen Anspruch ist beispielsweise die Arbeit in Bergbaubetrieben zumindest vorwiegend unter Tage oder im Stollen- bzw. Tunnelbau. Ebenfalls angerechnet wird die Tätigkeit bei besonders belastender Hitze (30 Grad und 50 Prozent Luftfeuchtigkeit) bzw. Kälte (weniger als 21 Grad), bei andauerndem starkem Lärm (Schallpegelwert von 85 dB plus), wenn während mindestens vier Stunden Arbeitszeit Atemschutzgeräte bzw. zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden oder wenn inhalative Schadstoffe bei der Arbeit ständig gesundheitsschädlich einwirken.

Die Invaliditätspension:

Für das Antreten einer Invaliditäts- (Arbeiter), Berufsunfähigkeits- (Angestellte) oder Erwerbsunfähigkeitspension (Selbstständige) gibt es kein Mindestalter. Allerdings muss eine gewisse Beitragszeit vorgewiesen werden, um bei entsprechender körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung einen Anspruch zu erhalten.

Jedenfalls möglich ist ein Antritt beim Vorliegen von 15 Versicherungsjahren. Aber auch wenn die betroffene Person bis 50 Jahre alt ist und fünf Versicherungsjahre während der letzten zehn Jahre aufweisen kann, ist die Zuerkennung einer Invaliditätspension möglich. Bei Älteren kommt für jeden Lebensmonat ein weiterer Versicherungsmonat als Anspruchsvoraussetzung hinzu. Bis inklusive des 27. Lebensjahrs ist ein Antritt möglich, sofern bis zu diesem Datum sechs Versicherungsmonate erworben wurden.

Grundsätzlich wird die Invaliditätspension auf 24 Monate befristet zuerkannt und danach eine neuerliche Prüfung vorgenommen. Nur in Ausnahmefällen wird gleich zu Beginn ein Daueranspruch bestätigt. Rehabilitationsmaßnahmen, die vom Gesetz her ebenfalls vorgesehen sind, haben im Regelfall nur für Jüngere Relevanz.

Wann aber gilt ein Versicherter als invalide? Diese Entscheidung obliegt Ärzten bzw. Prüfern der Pensionsversicherungsanstalten. Grundsätzlich müssen sie eruieren, ob der Betroffene tatsächlich nicht mehr seiner gegenwärtigen Tätigkeit nachgehen kann bzw. ob er nicht auf eine andere zumutbare Stelle verwiesen werden kann.

Bei Facharbeitern wird ein Berufschutz berücksichtigt. Zumutbar sind nur verwandte Tätigkeiten, das heißt es gibt ein konkretes Verweisungsfeld. Dies bedeutet, es muss ein Job sein, der jenem ähnlich ist, der während der vergangenen 15 Jahre ausgeübt wurde - wobei es einen gewissen Spielraum gibt. So gilt z.B. einem Tischler als zumutbar, als Verkaufsberater in einem Baumarkt zu arbeiten. Schwieriger, ein Verweisungsfeld zu finden, ist es beispielsweise bei Fleischhauern oder Dachdeckern.

Von der gesundheitlichen Komponente her ist für einen Pensionsanspruch entscheidend, dass die körperliche oder geistige Behinderung dazu führt, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen unter 50 Prozent eines gesunden Versicherten in der ausgeübten Tätigkeit fällt.

Hilfsarbeiter haben wesentlich schlechtere Chancen auf eine Invaliditätspension. Sie müssen unabhängig von ihrer Vortägigkeit jede Arbeit annehmen. So kann es etwa durchaus sein, dass ein Bauarbeiter keine Invaliditätspension erhält, weil er nach Ansicht der Prüfer im Stande wäre, einen Job als Portier auszuüben. Der Versicherte gilt auch nur dann als invalid, wenn er nicht im Stande ist, eine Arbeit so weit auszuüben, dass er damit wenigstens die Hälfte des Entgelts eines gesunden Arbeitnehmers erzielen kann. Finanziell zumutbar sind dadurch auch Halbtagesjobs.

Bei Angestellten gilt ebenfalls eine Art Einkommensschutz. Ihr Verweisungsfeld sieht vor, dass nur Tätigkeiten als zumutbar gelten, deren Kollektivvertragsstufe maximal eine unter der im davor ausgeübten Job liegt.

Im Fall der Selbstständigen wird grundsätzlich nach Altersgruppen unterschieden. Vor dem 50. Lebensjahr entsteht der Anspruch nur, wenn der Betroffene außer Stande ist, jeglicher Art von Tätigkeit - ob selbstständig oder unselbstständig - nachzugehen. Gleiches gilt generell für Bauern. Etwas besser sieht es für über 50-jährige Selbstständige aus. Hier entsteht ein Anspruch, wenn der Betroffene nicht einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen kann, die einer ähnlichen Ausbildung sowie gleichwertiger Kenntnisse entspricht. (APA)