Stuttgart - Die moslemische Lehramtsbewerberin Ferestha Ludin muss wegen ihres Kopftuchs weiterhin nicht in den baden-württembergischen Schuldienst übernommen werden. Wie das Stuttgarter Verwaltungsgericht nach Angaben vom Dienstag entschied, verstößt die Pädagogin, die im Unterricht ein Kopftuch tragen will, gegen die staatliche Neutralitätspflicht. Dieses religiöse Bekenntnis sei im Schulunterricht unzulässig. Verstoss gegen Dienstpflichten Die Frau erfülle zwar die fachlichen, nicht jedoch die persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den Schuldienst, weil sie im Dienst eine religiös motivierte Kopfbedeckung tragen wolle und dadurch gegen die Dienstpflichten verstoße, argumentierten die Richter. Die 27-Jährige hatte sich in ihrer Klage auf die vom Grundgesetz garantierte Religions- und Gewissensfreiheit berufen. Kopftuch kein politisches Symbol Ludin hatte immer wieder betont, dass sie ihren Beruf auf Grundlage der Verfassung ausüben wolle. Das Kopftuch sei jedoch Teil ihrer Persönlichkeit, erklärte die Deutsche afghanischer Herkunft bei der mündlichen Verhandlung. Das Tuch sei für sie jedoch kein politisches Symbol oder Ausdruck von Fundamentalismus. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht urteilte aber, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien im Schulbereich demonstrative religiöse Bekenntnisse nur bei strikter Einhaltung des Prinzips der Freiwilligkeit und bei zumutbaren Ausweichmöglichkeiten zulässig. Durchsetzen vor höheren Distanzen Beim Tragen des Kopftuchs handle es sich um ein demonstratives Bekenntnis, dem die Schüler nicht ausweichen könnten, weil allgemeine Schulpflicht bestehe. Auch könnten sich die Schüler beziehungsweise ihre Eltern die Lehrer nicht aussuchen. Ludin unterrichtet zur Zeit an einer Privatschule in Berlin. Sie hatte bereits angekündigt, ihre Klage auf Einstellung in den Staatsdienst auch in höheren Instanzen durchfechten zu wollen. (APA/AP)