"Leerkassettenvergütung"
Die so genannte "Leerkassettenvergütung" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes UrhG sei damit nun rechtskräftig verhindert worden, hieß es. Zu Preiserhöhungen durch die Abgabe war es auch bisher nicht gekommen, da die Branche sich mit den Verwertungsgesellschaften für die Zeit bis zum Urteil darauf geeinigt hatte, in der Zwischenzeit keine Gebühren für Festplatten zu verrechnen.
Tacheles
Das Urteil besagt konkret, dass für integrierte oder externe Festplatten für Notebooks und sonstige PCs keine Vergütungspflicht besteht. Entscheidend für den OGH sei dabei gewesen, dass Festplatten in PCs "regelmäßig zu einem gewichtigen - und nicht zu vernachlässigenden - Teil für andere Zwecke als für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch genutzt werden", hieß es.
MP3-Playern
Trägermaterial, das in MP3-Playern integriert ist, und wechselbare Speicherkarten für solche Geräte, die in weit überwiegendem Maß zur Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch benützt werden, unterliegen hingegen der Urheberrechtsabgabe.