Infografik: Strenges Staatsbürgerschaftsrecht

Wien - Das Anfang 2007 novellierte Staatsbürgerschaftsrecht bringt vor allem bei den Ausnahmen einige Einschränkungen. Die Wartefristen für "bevorzugte" Ausländer werden verlängert und auch vereinheitlicht. Dies beschränkt die Möglichkeiten der Länder, die letztlich für den Vollzug des Gesetzes verantwortlich sind. Im Folgenden ein Überblick.

Keine direkte Wartefrist gibt es künftig nur noch für Kinder von Personen, die gerade eingebürgert werden. Auf sie kann die Staatsbürgerschaft erstreckt werden.

Sechs Jahre ist die einheitliche Wartefrist bei Ausnahmen. Bisher konnten anerkannte Flüchtlinge und Bürger aus dem EWR-Raum nach vier Jahren die Staatsbürgerschaft erlangen. Diese Regelung wurde aber selten in Anspruch genommen - bei erfolgreichen Asylwerbern zuletzt 415 Mal im Jahr, bei EWR-Bürgern 561 Mal.

Bei Ehepartnern von Österreichern kam eine Kombination aus Ehedauer und Aufenthalt im Land zu tragen. Maximal mussten die Verheirateten bisher vier Jahre im Land sein, um die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Im Extremfall - bei langer Ehedauer (5 Jahre) und wenn der Partner schon zehn Jahre Staatsbürger war - gab es überhaupt keine Wartefrist. 3.465 Mal wurden Einbürgerungen von Ehepartnern zuletzt jährlich gezählt. 4.132 Einbürgerungen gab es bei Ehegatten, auf die die Einbürgerung der Ehefrau/des Ehemanns erstreckt wurde.

Zehn Jahre bleibt für Zuwanderer ohne Ausnahmeregelung die Frist, nach der ein Einbürgerungsantrag gestellt werden kann. Es handelt sich gleichzeitig um die häufigste Wartefrist im Land. Als weitere Einbürgerungsvoraussetzung gilt, dass das Sprachniveau des Integrationsvertrags erfüllt wurde und die Person Unterhaltspflichten nachkommen kann, bei Sozial- und Notstandshilfebeziehern ist das von der gesetzlichen Regelung her nicht der Fall.

15 Jahre ist die Grenze, an der der Rechtsanspruch beginnt. Den österreichischen Pass verliehen erhalten dann alle Zuwanderer, die beruflich und persönlich als integriert gelten.

30 Jahre ist die maximale Wartefrist. Sie kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Person vorher nicht als integriert gegolten hat. (APA)