Immer wieder tauchen Meldungen über neue Viren auf, die zum Teil verheerende Schäden anrichten können. Gelingt es dem Geschädigten, den Versender dieser Viren oder Computercodes zu ermitteln, kann er diesen wegen Datenbeschädigung, ein Quasi-Sachbeschädigungsdelikt, verklagen. Laut Auskunft des Bundeskanzleramtes komme in derartigen Fällen der Paragraf 126a StGB (Datenbeschädigung) zur Anwendung. Dieser sieht bei einem verursachten Schaden von mehr als 500.000 Schilling ein Strafmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft vor. Paragraf 126a, Abs. eins sieht folgendes vor: "Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Unter Daten im Sinn des Abs. eins sind sowohl personenbezogene und nicht personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen." Laut Auskunft des Bundeskanzleramtes kam dieser Paragraf jedoch noch nie zur Anwendung. Kann der Täter ausgeforscht werden, besteht für das Opfer die Möglichkeit einer Schadensersatzklage. Voraussetzungen dafür sind der Nachweis des Vorsatzes und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Verschicken eines virenbehafteten E-Mails und dem eingetretenen Schaden. Probleme können dann auftreten, wenn die Identität des Absenders nicht eindeutig nachgewiesen werden kann. Die Freigabe der Daten des Providers über den Absender fällt unter das Datenschutzgesetz und ist nur bei eindeutiger Beweislage zulässig. (pte)