Netzpolitik
Verschicken von Viren ist Sachbeschädigung
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren möglich
Immer wieder tauchen Meldungen über
neue Viren auf, die zum Teil verheerende Schäden anrichten können. Gelingt
es dem Geschädigten, den Versender dieser Viren oder Computercodes zu
ermitteln, kann er diesen wegen Datenbeschädigung, ein
Quasi-Sachbeschädigungsdelikt, verklagen. Laut Auskunft des
Bundeskanzleramtes
komme in derartigen Fällen der
Paragraf 126a StGB (Datenbeschädigung) zur Anwendung. Dieser sieht bei
einem verursachten Schaden von mehr als 500.000 Schilling ein Strafmaß
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Haft vor.
Paragraf
126a, Abs. eins sieht folgendes vor: "Wer einen anderen dadurch schädigt,
dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene
Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht
oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unter Daten im Sinn des Abs. eins sind sowohl personenbezogene und nicht
personenbezoge Daten als auch Programme zu verstehen." Laut Auskunft
des Bundeskanzleramtes kam dieser Paragraf jedoch noch nie zur
Anwendung.
Kann der Täter ausgeforscht werden, besteht für das Opfer die Möglichkeit
einer Schadensersatzklage. Voraussetzungen dafür sind der Nachweis des
Vorsatzes und ein eindeutiger Zusammenhang zwischen dem Verschicken
eines virenbehafteten E-Mails und dem eingetretenen Schaden. Probleme
können dann auftreten, wenn die Identität des Absenders nicht eindeutig
nachgewiesen werden kann. Die Freigabe der Daten des Providers über den
Absender fällt unter das Datenschutzgesetz und ist nur bei eindeutiger
Beweislage zulässig. (pte)