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"Andersgeschlechtlich": Die Formulierung ohne sachliche Rechtfertigung verstößt für den VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz.
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Wien - Der Ausschluss von homosexuellen LebensgefährtInnen aus der Mitversicherung der Krankenversicherung ist verfassungswidrig. Das gab der Verfassungsgerichtshofs-Präsident Korinek am Donnerstag bekannt. Der VfGH ändert damit im Lichte der jüngsten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte seine Spruchpraxis. 1998 und 2001 war hier noch keine Verfassungswidrigkeit erkannt worden.

Nun hat der VfGH die entsprechenden Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht als diskriminierend erkannt. Bisher galt, dass Personen, die mit einem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben und den Haushalt unentgeltlich führen, in der Krankenversicherung mitversichert sind. Voraussetzung war allerdings, dass die mitversicherte Person "andersgeschlechtlich" ist.

"Keine sachliche Rechtfertigung"

Diese Formulierung verstößt für den VfGH gegen den Gleichheitsgrundsatz, da es "keine sachliche Rechtfertigung" gebe, die Mitversicherung nur andersgeschlechtlichen PartnerInnen zuzugestehen, wie Korinek erläuterte. Die Argumentation der Bundesregierung, wonach "familienpolitische Anliegen" als Motiv für die aufgehobenen Bestimmungen genannt wurden, wies der VfGH zurück. Die Regelung habe nicht auf das Vorhandensein von Kindern abgestellt und es sei auch nicht zu erkennen, dass ein "nennenswerter Anreiz in diese Richtung" geschaffen hätte werden sollen.

Geschlechtlichkeit dürfe kein Kriterium sein

Das Höchstgericht hat eine Reparaturfrist von neun Monaten festgelegt. Laut Korinek hat die Politik diesbezüglich verschiedene Möglichkeiten. So sei theoretisch möglich, die Mitversicherung auf die Verwandtschaft einzuschränken oder auf Haushalte, wo Kinder versorgt werden müssen. Im Detail wolle er aber nicht beurteilen, welche Differenzierungen verfassungsrechtlich in Ordnung wären und welche nicht. Klar sei aber, dass die Geschlechtlichkeit kein Kriterium sein dürfe. (APA)