Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis zum Verpfleggeld der Zivildiener die Bezugsgröße von 13,60 Euro genannt, aber gleichzeitig festgestellt, dass Abschläge möglich sind, wenn der Dienst ständig an einem Einsatzort geleistet wird. Die Höhe der Abschläge habe man nicht für jeden Einzelfall bestimmen können. Sie liege im Ermessen der Behörde, "der Spielraum ist jedoch begrenzt", erklärte VfGH-Präsident Karl Korinek am Dienstag gegenüber der APA.

Denn den Zivildienern müsse es nämlich auch nach etwaigen Abschlägen möglich sein, sich regelmäßig in Lebensmittelgeschäften oder Gasthäusern verpflegen zu können.

Weitere Verfahren abzuschließen

Zur Frage, für wen das Erkenntnis Gültigkeit hat, betonte der VfGH-Präsident: Der Gerichtshof habe zwei anhängige Beschwerden behandelt und die Bescheide aufgehoben. In diesen beiden Fällen müsse die Behörde neue Entscheidungen treffen - und dabei sei sie an die Rechtsansicht des VfGH gebunden. Außerdem habe das Innenministerium immer wieder betont, dass zahlreiche andere Verfahren von Zivildienern unterbrochen wurden, weil man die Entscheidung des Höchstgerichts abwarten wolle. "Diese gibt es jetzt. Also werden diese Verfahren auf Grundlage dieser Entscheidung abzuschließen sein", so Korinek.

Zahlungsverpflichtung treffe die Organisationen

Finanziert werde der gesamte Zivildienst in einem verbundenen System von Bund und den einzelnen Zivildienstorganisationen. Die Zahlungsverpflichtung selbst treffe die Organisationen.

Außerdem merkte Korinek an: "Die aktuelle Entscheidung des VfGH hindert weder den Gesetzgeber noch die Bundesministerin für Inneres daran, statt Einzelentscheidungen zur Angemessenheit der Verpflegung von Zivildienern zu treffen, generelle Tarife festzustellen, die das regional unterschiedliche Preisniveau in Österreich berücksichtigen." (APA)