derStandard.at: Aus welchen Gründen kann die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt werden?

Kolonovits: Es gibt den Rechtsakt der Entziehung im Staatsbürgerschaftsrecht. Die Entziehung hat zu erfolgen, wenn ein "Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht", "durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt" (§ 33 StbG). Ein weiterer Grund für eine Entziehung steht im Zusammenhang mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft, bei bestimmten Verleihungstatbeständen ist es Vorausetzung, dass man die fremde Staatsbürgerschaft zurückgibt. Passiert das nicht, kann die verliehene Österreichische wieder entzogen werden.

derStandard.at: Wer oder welches Gremium kann die Staatsbürgerschaft aberkennen?

Kolonovits: Die Staatsbürgerschaft wäre mit Bescheid der jeweiligen Landesregierung von Amts wegen abzuerkennen. Der einzige, der ein Antragsrecht hat, wäre der Bundesminister für Inneres.

derStandard.at: Die Todesstrafe verstößt gegen europäische Standards im Menschenrecht. Wäre es ein Aberkennungsgrund, wenn ein Österreicher sich als Funktionsträger für eine Regierung zur Verfügung stellt, die gegen Menschenrechte verstößt?

Kolonovits: Man müsste prüfen, ob man Paragraf 33 hier verwenden könnte. Problematisch in diesem Paragrafen ist aber, dass die "Interessen" und das "Ansehen" der Republik, die geschädigt werden können, nicht näher definiert sind. Hier besteht ein nahezu schrankenloser Interpretationsspielraum. Und gerade das ist vermutlich verfassungswidrig und verstößt gegen das Legalitätsprinzip.

Man könnte sich bei den "Interessen" nur an den Kriterien orientieren, die ein Verleihungshindernis bilden nach denen eine Staatsbürgerschaft verliehen werden kann. Die Staatsbürgerschaft wird nicht verliehen, wenn die Person "Interessen" schädigt, indem sie die nationale Sicherheit Österreichs gefährdet. Aber auch dann nicht, wenn sie für einen anderen Staat ein schädliches Verhalten setzt, das sich für das Ansehen Österreich nachteilig auswirkt. Letzteres scheint bei Schwarzenegger ja nicht der Fall, weil er in Kalifornien im Rahmen der Verfassung handelt.

Zum "Ansehen": Wie soll man "Ansehen" definieren? Soll man sich an die Reaktionen in Medien und Öffentlichkeit orientieren, die von Vornherein nicht abzusehen sind? Hier zeigt sich widerum, dass ein nahezu schrankenlosese Interpretationsspielraum besteht.

derStandard.at: Ehrenbürgerschaften können ohne weiteres wieder aberkannt werden?

Kolonovits: Ehrenbürgerschaften können von der Gemeinde verliehen werden. Nach dem steirischen Gemeinderecht kann der Gemeinderat die Ehrenbürgerschaft mit einer Zweidrittelmehrheit widerrufen, wenn sich der Ausgezeichnete als "unwürdig erwiesen" hat. (mhe)