Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sind in der österreichischen Rechtsordnung nicht nur gegenüber Ehepaaren, sondern auch gegenüber nicht verheirateten heterosexuellen Paaren benachteiligt. EU-Richtlinien und EGMR-Urteile der vergangenen Jahre verpflichten Österreich zwar, jegliche Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung zu unterlassen. Von der österreichischen Rechtssprechung werden diese Vorgaben allerdings nur zum Teil umgesetzt. Sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Lebensgemeinschaften sind in vielen Rechtsbereichen benachteiligt, allerdings haben heterosexuelle Paare die Möglichkeit, diesen Nachteilen durch Heirat zu entgehen.

Rechtssprechung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) definierte in der Vergangenheit eine Lebensgemeinschaft als "ein Verhältnis von Mann und Frau, das in seinem wirklichen und wesentlichen Inhalt gemäß dem Willen seiner Partner eine rechtlich nicht mögliche oder um gewisser Rechtsfolgen willen eine praktisch nicht gewollte Ehe ersetzen soll".

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat vor zwei Jahren in einem Erkenntnis die Beschränkung der Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare im § 44 ABGB als verfassungskonform qualifiziert.

§209

Die wohl umstrittenste diskriminierende Bestimmung, der § 209 StGB, wurde 2002 aufgehoben. Er stellte es unter Strafe, wenn Männer über 19 mit solchen unter 18 Jahren homosexuelle Beziehungen unterhielten, und wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig eingestuft.

Besagter Paragraf sei unsachlich, so damals der VfGH, denn er sorge dafür, dass eine bislang legale homosexuelle Beziehung einzig und allein dadurch strafbar wurde, dass einer der beiden Partner 20 geworden war. Darin liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Mitversicherung

Im November dieses Jahres änderte der VfGH erstmals seine Spruchpraxis zur Diskriminierung: Der Ausschluss von homosexuellen Lebensgefährten aus der Mitversicherung der Krankenversicherung wurde in Hinblick auf die europäischen Vorgaben als verfassungswidrig erkannt.

Die §§ 123 Abs 8 lit b ASVG sowie 83 Abs 8 GSVG wurden vom VfGH für verfassungswirdrig erklärt. Nach diesen Bestimmungen konnte die Satzung der Versicherungsträger vorsehen, dass neben den im Gesetz ausdrücklich angeführten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel) auch andersgeschlechtliche Lebensgefährten des Versicherten leistungsberechtigt sind.

Adoptionsrecht

Gleichgeschlechtliche Paare können keine Kinder adoptieren, da das Gesetz vorsieht, dass die Adoptiveltern verheiratet sind. Eine Lesbe oder ein Schwuler können nur als Einzelperson ein Kind adoptieren.

§ 179 ABGB

(1) Eigenberechtigte Personen, die den ehelosen Stand nicht feierlich angelobt haben, können an Kindesstatt annehmen. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet. (2) Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind.

Fortpflanzungsmedizingesetz

Zur Zeit beschränkt es die legale Möglichkeit der künstlichen Befruchtung sowie der In-Vitro-Fertilisation auf Ehepaare beziehungsweise auf heterosexuelle Paare, die mindestens drei Jahre zusammengelebt haben.

§ 2 FMedG

 (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft zulässig.

Erbrecht

Verheiratete Partner haben ein gesetzliches Erbrecht sowie ein Pflichtteilsrecht zwischen der Hälfte und einem Drittel des Erbguts. Für Lebensgefährten gibt es kein gesetzliches Erbrecht, es muss in jedem Fall ein Testament errichtet werden, wenn man will, dass der Partner erbt. Das Pflichtteil der übrigen Verwandten ist größer, wenn kein Ehepartner da ist.

§ 757 ABGB

(1) Der Ehegatte des Erblassers ist neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen zu einem Drittel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern Nachkommen verstorbener Großeltern vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil, der den Nachkommen der verstorbenen Großeltern zufallen würde. Gleiches gilt für jene Erbteile, die den Nachkommen verstorbener Geschwister zufallen würden. In den übrigen Fällen erhält der Ehegatte den ganzen Nachlass.

(2) In den Erbteil des Ehegatten ist alles einzurechnen, was dieser durch Ehepakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Erblassers erhält. § 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, und die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Außerdem sind Lebensgemeinschaften im Erbrecht steuerlich schwer benachteiligt. Beim Erben vom Lebensgefährten zahlt man bis zu sieben Mal so viel Erbschaftssteuer wie vom Ehepartner. Der Lebensgefährte fällt in die Steuerklasse V, während Ehepartner in die Klasse I fallen.

§ 7 ErbSchG

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I. 1. Der Ehegatte, 2. die Kinder; als solche gelten auch a) die an Kindes Statt angenommenen Personen, b) die Stiefkinder. Steuerklasse V. Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Eintrittsrecht in den Mietvertrag

Homosexuelle und heterosexuelle LebensgefährtInnen können nach dem §14 MRG Mietrechtsgesetz in einen Hauptmietvertrag nach Ableben der PartnerIn einsteigen. Dem entgegenstehende Judikatur wurde im Juli 2003 vom Menschengerichtshof in Straßburg als rechtswidrig befunden. Demnach müssen alle österreichischen Gerichte das Mietrecht menschenrechtskonform auslegen.

§ 14 MRG

(2) Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag mit Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.

(3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat.

Mietzinsbeihilfen

§ 107 MRG 

(1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung sowie solche Personen, die mit dem Hauptmieter dauernd in eheähnlicher Gemeinschaft leben oder die Mitmieter sind, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG, der sog. Gleichbehandlungsrichtlinie, in österreichisches Recht sind an und für sich sämtliche Diskriminierungen in der Arbeitswelt verboten. Dennoch ist es noch unklar, ob sich die österreichische Rechtssprechung an diese europarechtlichen Vorgaben halten wird.

Pflegefreistellung

UrlG

§ 16

(1) Ist der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung 1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen oder 2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) infolge Ausfalles einer Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, nachweislich verhindert, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres. Als nahe Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.

Familienhospizkarenz

FlaG

§ 38j

(1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz 1. gemäß §§ 14a oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgelts oder 2. gemäß § 32 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, oder 3. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge in Anspruch nehmen, in besonderen Härtefällen eine Geldzuwendung gewähren.

Konkursrecht

In zahlreichen Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) werden Rechte an das Bestehen einer Ehe geknüpft.

ABGB

§ 1260

Wenn über das Vermögen des Mannes bei seinen Lebzeiten ein Konkurs eröffnet wird; so kann die Ehegattin zwar noch nicht die Zurückstellung des Heiratsgutes, und die Herausgabe der Widerlage, sondern nur die Sicherstellung für den Fall der Auflösung der Ehe gegen die Gläubiger verlangen. Sie ist überdies berechtigt, von Zeit der Konkurseröffnung den Genuß des witiblichen Unterhaltes, und wenn keiner bedungen ist, den Genuß des Heiratsgutes anzusprechen. Dieser Anspruch auf den einen, oder den andern Genuß hat aber nicht statt, wenn bewiesen wird, daß die Ehegattin an dem Verfalle der Vermögensumstände des Mannes Ursache sei.

Zeugnisentschlagungsrecht

Im Gerichtsverfahren haben Lebensgefährten nur im gerichtlichen Strafprozess ein Zeugnisentschlagungsrecht. Im Verwaltungsverfahren und im Zivilverfahren ist ein solches nicht vorgesehen.

STPO

§ 152

(1) Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit: 1. Personen, die sich durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen würden oder die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, auch wenn sie bereits verurteilt worden sind; 2. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

AVG

§ 49

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder absteigender Linie, seinem Geschwisterkind oder einer Person, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, ferner seinen Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern, seinem Vormund oder Pflegebefohlenen einen unmittelbaren bedeutenden Vermögensnachteil oder die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen oder zur Schande gereichen würde.

ZPO

§ 321

(1) Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert werden: 1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert, oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern, sowie der mit der Obsorge für ihn betrauten Person, seinem Sachwalter oder seinem Pflegebefohlenen zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.

Fremdenrecht

Als "Kernfamilie" iSd Fremdengesetzes werden nur Kinder und Ehepartner angesehen. Das bedeutet, dass der Familiennachzug auf sie beschränkt ist.

§ 20 FrG

(1) Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern (Kernfamilie) solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind, ist auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung zu erteilen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (§§ 10 bis 12). Das Recht, weiterhin niedergelassen zu sein, bleibt Ehegatten erhalten, wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug später als vier Jahre nach der Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung wegfallen.