Michael Möseneder Michael Simoner

Linz/Wien - Jenes Satelliten-Ortungsgerät, das im Zuge der Ermittlungen gegen den Brandstifter von St. Georgen im Wagen eines Feuerwehrmannes aufgetaucht ist, liegt noch immer in der Kanzlei eines Linzer Anwaltes zur Abholung bereit. Wie berichtet, steht mittlerweile fest, dass das 100.000 Schilling teure Gerät den Sicherheitsbehörden gehört. Unklar bleibt dagegen, warum die Exekutive den Einsatz des Überwachungssenders monatelang geleugnet hat.

Der Chef der Observationsgruppe der Gendarmerie hält fest, dass der Einbau rechtmäßig gewesen sei: "Für ein derartiges Gerät benötigt man keine richterliche Erlaubnis, da ist die Judikatur eindeutig." Der Überwachte sei zum damaligen Zeitpunkt eben verdächtig gewesen. Erst später war ein Jugendlicher des Feuerwehrnachwuchses als mutmaßlicher Brandstifter ausgeforscht worden - DER STANDARD berichtete.

Auch Felix Krauper, der Rechtsanwalt des überwachten Feuerwehrmannes, gibt zu, dass in der Strafprozessordnung (StPO) keine Erlaubnis gefordert ist. Und Peter Oettl, Richter am Landesgericht Linz: "Aus dem Stegreif kann ich mich nicht erinnern, dass das Anbringen von Sendern in der StPO geregelt ist." Daher gelte der allgemeine Grundsatz der Beweismittelfreiheit - "was nicht verboten ist, ist erlaubt", fasst Oettl zusammen. Für Positionsbestimmungen über Handys oder mittels Bankomatbenutzung müsse dagegen sehr wohl eine richterliche Erlaubnis vorliegen.

Unabhängig

Rudolf Machacek, der als Österreichs Rechtsschutzbeauftragter für die Kontrolle von Lauschangriff und Rasterfahndung zuständig ist, will Peilsender schon länger aus dem rechtlichen Graubereich in seinen Kompetenzbereich ziehen: "Bisher war und bin ich dafür nicht zuständig", so der ehemalige Verfassungsrichter zum STANDARD. Über kurz oder lang müsse aber auch diese Überwachungsmethode einer unabhängigen Kontrolle unterstellt werden.

Gelingen könnte das mit der seit Jahren diskutierten Reform des strafprozessualen Vorverfahrens. Im aktuellen Entwurf ist vorgesehen, dass eine "planmäßige, langfristige Beobachtung einer Person" (länger als 24 Stunden) grundsätzlich der Anordnung der Staatsanwaltschaft bedürfe. Letztere deswegen, weil das gesamte Vorverfahren vom Gericht an die Staatsanwaltschaft übertragen werden soll.

Einsätze von Polizei-Peilsendern werden aber ohnehin abnehmen, Handys oder Satellitennavigationsgeräte in Autos hinterlassen ausreichend Spuren.