Wien - Die mit Spannung erwartete Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts gibt erwartungsgemäß keine Klarheit darüber, ob die Pensionsreform, wie von der Regierung geplant, mit 1. Oktober d.J. in Kraft treten kann und einer allfälligen Klage wegen des Vertrauenssschutzes standhalten würde. Sozialministerin Elisabeth Sickl vertrat im Gespräch mit der APA die Meinung, dass "alles offen" sei, die Stellungnahme des Verfassungsdienstes habe aber jedenfalls "keine neuen Bedenken" gebracht. In zwei getrennten Berichten zum ASVG- und zum BeamtInnenbereich wird darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung von Eingriffen in den Vertrauensschutz dem VfGH ein weiter Spielraum eingeräumt wird und "das Ergebnis eines allfälligen verfassungsgerichtlichen Verfahrens daher nur schwer prognostizierbar ist". Auf der anderen Seite kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfassungsgerichtshof angesichts "bestehender Sachzwänge etwa dem Ziel der Budgetkonsolidierung oder einem diesem gleichzuhaltenden Ziel Vorrang einräumt", heißt es in der Stellungnahme. In den Erläuterungen zur Stellungnahme des Verfassungsdienstes betreffend BeamtInnenpensionen heißt es u.a., dass der vorliegende Gesetzesentwurf hinsichtlich der Anhebung des Mindestalters aber auch durch eine Reihe anderer Maßnahmen "Eingriffe in das bisherige System des öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Pensionsverhältnisses vorsieht". "Damit ist bei einer verfassungsrechtlichen Beurteilung insbesondere der Gleichheitsgrundsatz und der damit vom Verfassungsgerichtshof entwickelte Vertrauensschutz bedeutsam. Es wird aber darauf verwiesen, dass der VfGH in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgeht, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. Damit falle es im Prinzip "in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern". Allerdings müsse die Änderung "sachlich begründbar sein". Was die Erhöhung des Abschlags bei Frühpensionen betrifft, weist der Verfassungsdienst darauf hin, dass dies vom VfGH bisher nicht beanstandet worden sei. Klage ÖGB und AK hatten bereits im Vorfeld eine Klage beim VfGH angekündigt. Dieser wird endgültig entscheiden, ob die dann wahrscheinlich beschlossene Pensionsreform verfassungskonform ist oder nicht. Die Pensionsreform sieht ja eine schrittweise Anhebung des Frühpensionsantrittsalters von derzeit 55/60 auf 56,5/61,5 Jahre beginnend mit Oktober 2000 bis Oktober 2002 sowie eine Erhöhung der Abschläge für die Frühpension von derzeit zwei auf künftig drei Prozent jährlich vor. ÖAAB-Obmann Werner Fasslabend hatte betont, dass der Vertrauensschutz "oberstes Gebot" bei der Pensionsreform sein müsse. (APA)