Aufwendungen im Zusammenhang mit Krankheiten (unter anderem Arztkosten, Krankenhaus, Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Gehbehelfe, Kur, Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus) zählen grundsätzlich zu der Gruppe der außergewöhnlichen Belastungen.

Der Haken dabei: Die Aufwendungen müssen einen vom Einkommen abhängigen Selbstbehalt (als Faustregel gilt: zirka ein Monatsgehalt) übersteigen, damit sich diese steuerlich auswirken. Ohne Selbstbehalt werden Krankheitskosten dann anerkannt, wenn sie in Zusammenhang mit einer Behinderung (mindestens 25 Prozent Erwerbsminderung) stehen.

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit. Ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig geltend gemacht werden können Ausgaben für Verhütungsmittel, Kosten für eine Verjüngungskur, Frischzellenbehandlungen oder Schönheitsoperationen. (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 27.3.2006)