Wien - Die Info-Illustrierte "News" hat am Donnerstag Teile des Eurofighter Kaufvertrages im Internet veröffentlicht - konkret den kaufmännischen Vertragsteil sowie Anhänge über "Zahlungsbestimmungen" und über "Zusätzliche besondere Bestimmungen für in Österreich durchzuführende Arbeiten" mit insgesamt 24 Seiten. Nicht veröffentlicht wurden unter anderem die Vertragsteile über "Technik" sowie "Güteprüfung und Abnahme" sowie eine Reihe von Anhängen des kaufmännischen Vertrags, unter anderem über Preis und und Ablaufplan der Beschaffung.

Der Inhalt des kaufmännischen Teils des Beschaffungsvertrages ist bereits seit voriger Woche weitgehend bekannt: Demnach kann die Republik jederzeit aus der Beschaffung der 18 Abfangjäger aussteigen, muss der Eurofighter GmbH aber sämtliche bereits angefallenen Kosten abgelten. Hinweise auf die Höhe dieser Kosten - laut "News" wären es ab 2007 rund eine Mrd. Euro - finden sich im Vertrag nicht.

Die Pönale für den Fall, dass Eurofighter vereinbarte Leistungen nicht erbringt, wird auf maximal zehn Prozent des Wertes begrenzt, die maximale Haftungssumme für Schäden beträgt 295,6 Mio. Euro. Außerdem gewährt Eurofighter zwölf Monate Garantie auf die Abfangjäger. Mängel können bis zu sechs Monate nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend gemacht werden. Der Weiterverkauf der Jets ist ausdrücklich nur mit Zustimmung des Herstellers erlaubt. Zu bezahlen sind die Eurofighter in 18 Halbjahresraten - die ersten vier werden im Jahr 2007 fällig.

Bisher nicht bekannt war der Passus, wonach die Zahlungsverpflichtung Österreichs "auch im Falle einer rechtswirksamen Aufhebung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer weiterbestehen soll". Begründet wird diese Bestimmung im Anhang über "Zahlungsbestimmungen und Finanzierungsstruktur" mit dem Wunsch nach einer "günstigen Finanzierung, die auch im Interesse des Käufers gelegen ist".

Die APA bringt im Folgenden Wortlaut-Auszüge aus dem Vertragstext:

18. Rücktritt vom Vertrag (...)

18.2 Das BMLV kann vom Vertrag jederzeit zur Gänze oder teilweise durch schriftliche Mitteilung zurücktreten. In diesem Fall hat EF jede Anweisung des BMLV bezüglich der im Vertrag enthaltenen Leistung zu erfüllen und dem BMLV eine (durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Anm.) beglaubigte Abrechnung zur Verfügung zu stellen. Diese Abrechnung hat folgendes zu beinhalten:

18.2.1 den Vertragspreis für jede übernommene Leistung zum Datum des Rücktritts;

18.2.2 den anteilsmäßigen Teil des Vertragspreises für jede Leistung, die teilweise fertiggestellt oder zur gänze fertiggestellt ist und zum Datum des Rücktritts übernommen werden sollte;

18.2.3 alle durch den Rücktritt verursachten, nachgewiesenen und berechtigten Kompensationsforderungen einschließlich der Terminierung bereits platzierter Unteraufträge;

18.2.4 alle Zahlungen, die vom BMLV an EF ergangen sind, hinsichtlich des Teiles des Vertrages, von dem das BMLV zurückgetreten ist, für die vertragsgemäß gelieferte oder noch zu liefernde Leistung. (...)

21. Vertragsstrafe bei nicht vertragsgemäßer Leistung

21.1 Wird die geschuldete Leistung/Teilleistung von EF nicht am gehörigen Ort, nicht auf die vereinbarte Weise oder nicht zum festgelegten jeweiligen Leistungstermin erbracht, so ist EF verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu entrichten, wenn die geschuldete Leistung/Teilleistung nicht innerhalb von 60 Tagen (...) nachgetragen wird. Die Vertragsstrafe, die für die Zeit am dem 61sten Tag berechnet wird, beträgt pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges 0,5 Prozent des Wertes der ausstehenden Leistung, höchstens jedoch 10 Prozent des Wertes. (...)

24. Garantie

24.1 Unter der Voraussetzung vertragsgemäßer und sachgemäßer Lagerung und Wartung garantiert EF uneingeschränkt, dass alle erbrachten Leistungen frei von Planungs-, Fabrikations-, Funktions- und Materialfehlern sowie zur vertraglichen und militärischen Verwendung voll geeignet sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mängel im Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren oder erst innerhalb der Garantiefrist entstanden sind.

24.2 Die Garantiefrist für die Mangelfreiheit beginnt mit der Übernahme der jeweiligen Leistung und beträgt 12 Monate.

24.3 Das BMLV hat nach Ende der Garantiefrist noch 6 Monate Zeit, den innerhalb der Garantiefrist aufgetretenen Mangel, sollte er nicht freiwillig von EF behoben worden sein, gerichtlich geltend zu machen. (...)

27. Haftung

27.1 Die Haftung von EF aufgrund und im Rahmen dieses Vertrages ist für dem BMLV entstehende Schäden (...) mit nachstehenden Beträgen begrenzt:

27.1.1 Für Leistungen/Teilleistungen, deren Vertragspreis nicht höher als Euro 5.000.000,00, pro Ereignis mit Euro 5.000.000,00.

27.1.2 Für Leistungen/Teilleistungen, deren Vertragspreis Euro 5.000.000,00 übersteigt, pro Ereignis höchstens mit dem Vertragspreis dieser Leistung/Teilleistung.

27.1.3 Für alle entstehenden Schäden im Zusammenhang mit den gegenständlichen Leistungen/Teilleistungen höchstens mit dem Betrag Euro 295.619.141,36."

"33. Sonstiges

33.6 Das BMLV verpflichtet sich, die Vertragsgegenstände oder jegliche andere Teile, Informationen, Dokumentationen, Technologien oder Material (ob eingestuft oder nicht), die unter diesem Vertrag geliefert wurden, nicht ohne schriftliche Zustimmung der EF an Dritte zu verkaufen, zu verleasen oder anderweitig zu Gunsten Dritter zu verfügen. (...)

Anhang A-3, Zahlungsbestimmungen

1. Die Bezahlung folgt in 18 gleichbleibenden Halbjahresraten (...)

1.2 Die Bezahlung der Beträge erfolgt mit gleichbleibenden Halbjahresraten jeweils am 30. März und 30, September beginnend am 30. März 2006, jedoch mit Fälligkeit für die erste und zweite Rate am 10. Januar 2007 und dann ab der dritten Rate mit Fälligkeit jeweils am 30. März und 30. September beginnend mit 30. März 2007. (...)

Finanzierungsstruktur (...)

2. (...)

Im Hinblick auf diese Erfordernisse der günstigen Finanzierung, die auch im Interesse des Käufers gelegen ist, garantiert der Käufer hiermit, die vereinbarten Kaufpreisraten in voller Höhe zu den in Punkt 1. der Zahlungsbestimmungen vereinbarten Terminen zu leisten und zwar unabhängig von allen Ansprüchen und Einreden gegen die Gültigkeit und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung (...). Ausdrücklich vereinbart wird weiters, dass diese unbedingte und uneingeschränkte Zahlungsverpflichtung des Käufers auch im Falle einer Abtretung und - unbeschadet allfälliger Ansprüche auf Rückforderung - auch im Falle einer rechtswirksamen Aufhebung dieses Vertrages aus welchem Grund auch immer weiterbestehen soll." (APA)