Wien - Die Zahl der vom Arbeitsmarktservice (AMS) verhängten
Sperren des Arbeitslosengeldes oder der Notstandshilfe ist im Vorjahr
um 5.651 auf 87.445 gestiegen. Trotz der im Vorjahr in Kraft
getretenen Verschärfungen der Zumutbarkeitsbestimmungen sind die
wegen Missbrauchs (nach Paragraph 10 des Arbeitslosengesetzes)
verhängten Sperren im Jahresvergleich mit 15.543 Fällen in etwa
gleich geblieben. Dies geht aus einer aktuellen AMS-Statistik hervor.
Bei Verweigerung oder Vereitelung der Arbeitsaufnahme erwartet die
Betroffenen beim ersten Mal eine Sperre von 6 Wochen. Im
Wiederholungsfalle wird eine Sperre von 8 Wochen verhängt. Bei
Arbeitsunwilligkeit (nach Paragraph 9), wenn der Betroffene weder
einen Kurs belegen noch vermittelt werden will, werden das
Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe gänzlich gestrichen.
Von den insgesamt 87.445 im Vorjahr vom AMS verhängten Sanktionen
kam es abgesehen von den 15.500 Sperrungen wegen Missbrauchs und den
416 Fällen wegen Arbeitsunwilligkeit in fast 43.400 Fällen zu
Sperrungen wegen Kontrollversäumnis. Das waren um fast 6.500 Fälle
mehr als vor einem Jahr. Wird der vereinbarte Kontrolltermin beim AMS
nicht eingehalten, kann der AMS-Berater vorübergehend das
Arbeitslosengeld sperren.
Sechswöchige Wartefrist
Auch bei Selbstkündigung des Dienstverhältnisses wird vom AMS eine
sechswöchige Wartefrist auf Arbeitslosengeld verhängt. Davon waren im
Vorjahr mehr als 28.082 Personen betroffen um 820 weniger als im
vorangegangenen Jahr.
Im Vorjahr sind schärfere Zumutbarkeitsbestimmungen für
Arbeitslose in Kraft getreten. Damit gilt der Berufsschutz für
Jobsuchende nur mehr während der ersten 100 Tage. Danach dürfen
Arbeitslose auch in anderen Branchen vermittelt werden, allerdings
unter Berücksichtigung eines Einkommensschutzes. Dieser sichert den
Jobsuchenden in den ersten 120 Tagen 80 Prozent der letzten
Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes. Danach sinkt der Anspruch
auf 75 Prozent ab. Geregelt in den Zumutbarkeitsbestimmungen ist auch
die Wegezeit zum neuen Arbeitsplatz. Dieser darf nur ein Viertel der
Arbeitszeit betragen, demnach bei einer Vollbeschäftigung höchstens 2
Stunden. Bei Teilzeit von mindestens 20 Stunden darf die Fahrzeit
nicht mehr als eineinhalb Stunden dauern. (APA)