Die Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof hat sich in den vergangenen zehn Jahren verdoppelt. Wer einen Bescheid der Verwaltungsbehörden beim Höchstgericht bekämpft, muss mittlerweile schon fast zwei Jahre auf ein Urteil warten - konkret waren es im Vorjahr 21 Monate. Zum Vergleich: Im Jahr 1995 waren es noch rund elf Monate gewesen. In seinem Tätigkeitsbericht für 2005 fordert VwGH-Präsident Clemens Jabloner daher einmal mehr die Entlastung seines Hauses durch Landesverwaltungsgerichte.

"Notorische Überlastung"

"Die lange Verfahrensdauer ist aber nicht durch die Richter des VwGH verschuldet, sondern hat ihren Grund in der strukturellen und notorischen Überlastung des VwGH", heißt es im Tätigkeitsbericht. Die "volle Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtshofes" könne nur durch die Einführung von "Verwaltungsgerichten erster Instanz" in den Bundesländern wiederhergestellt werden. Der VwGH in Wien wäre damit nur noch als "Revisionsgericht mit umfassender Ablehnungskompetenz" tätig.

Hintergrund der langen Verfahrensdauer ist die chronische Überlastung des Verwaltungsgerichtes: Von 1. Jänner bis 31. Dezember 2005 wurden zwar fast genau so viele Fälle erledigt, wie neu eingebracht wurden (9.361 neuen Beschwerden und Anträgen standen 9.242 Erledigungen gegenüber) - zusätzlich wurde jedoch ein unbewältigter Rückstau von über 7.000 Fällen aus dem Jahr zuvor übernommen. Dieser Rucksack konnte auch 2005 nicht abgebaut werden: 7.766 unerledigte Fälle wurden ins laufende Jahr mitgenommen.

"Faires Verfahren"

Die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt damit weiterhin bei über 20 Monaten (2003 und 2004 waren es sogar 22 Monate gewesen). Ein Fall ist sogar schon seit 2000 unerledigt, 137 Fälle seit 2001 und 377 Fälle seit 2002.

Im Tätigkeitsbericht warnt der VwGH davor, dass es bei dermaßen langen Verfahrensdauern zu Problemen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann, deren Artikel 6 das "Recht auf ein faires Verfahren" garantiert: "Von der Möglichkeit, eine Überschreitung der angemessenen Dauer eines Verwaltungsverfahrens oder eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Verletzung des Art. 6 EMRK vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen, wird in steigendem Ausmaß Gebrauch gemacht." (APA)