Wien - Beamte, die sich mit Geschenken oder Gefälligkeiten "streicheln" oder gar "kaufen" lassen, müssen nicht nur damit rechnen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Vor allem dienstrechtlich kann es für einen korrupten Staatsdiener weit reichende Folgen setzen, wobei die Maßstäbe, die von den Disziplinarbehörden bei so genannten Geschenkannahmen angelegt werden, weitaus strenger sind als jene durch die Strafgerichte.

"Hände weg von Geschenken im Dienst!", heißt es daher in einem Folder, den das im Innenministerium angesiedelte Büro für Interne Ermittlungen (BIA) erst im vergangenen Dezember verteilt hat. Selbst höflich gemeinte Präsente könnten zu einer "gefährlichen Selbstverständlichkeit" werden, beim Schenker eine bestimmte Erwartungshaltung wecken und den Empfänger in eine Korruptionsfalle tappen lassen, warnt die BIA.

Laut Paragraf 59 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) ist eine Geschenkannahme durch Beamte grundsätzlich und losgelöst von einer konkreten Amtshandlung unzulässig, um die Schaffung eines "günstigen Klimas" zu verhindern. Zulässig sind lediglich orts- und landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert, etwa Kalender, Kugelschreiber oder Ehrengeschenke, die einen direkten Betzug zum Beamten haben. Zu denken wäre dabei an einen Pokal oder eine Urkunde, wobei die Würdigung des Beamten im Vordergrund zu stehen hat.

Bereits Bücher, Theaterkarten, mehrere Flaschen Wein und so genannte Trinkgelder übersteigen nach den Direktiven der BIA die Orts- und Landesüblichkeit. Dasselbe gilt für das Benutzen von Test-Ski, der Verzicht auf Kreditzinsen oder das Gewähren besonders günstiger Einkaufskonditionen. Ein untadeliger Beamter sollte auch die Annahme von Geldbeträgen für die "Kaffeekasse" zurückweisen. Die BIA betont, auch "dienstliche Geschenke" an die gesamten Mitarbeiter einer Dienststeller seien nicht zulässig.

Um Korruption zu verhindern, hat die BIA für gefährdete Beamte mehrere Tipps parat:

  • Signalisieren Sie bei Kontakten höflich, aber unmissverständlich, dass Sie nicht bestechlich sind und Ihre Entscheidungsfreiheit nicht mit Zuwendungen oder Versprechungen beeinflusst werden kann!

  • Weisen Sie einen Geschenkgeber dankend und freundlich darauf hin, dass die Annahme eines Geschenkes für Sie mit negativen Folgen verbunden sein kann!

  • Melden Sie für Ihre Person oder Ihre Dienststelle hinterlegte bzw. entgegen genommene Geschenke unverzüglich Ihrem Vorgesetzten!

  • Hinterlegte oder bereits entgegen genommene Geschenke können zum Beispiel für wohltätige Zwecke oder soziale Einrichtungen gespendet werden. Denken Sie dabei an den Nachweis der Spendenübergabe!

  • Schützen Sie sich selbst und trennen Sie dienstliche und private Interessen strikt voneinander, denn Geschenke sind Angelegenheiten unter Freunden und Verwandten! (APA)