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Berlin - Allmählich macht sich Ungeduld breit in der deutschen Lesben- und Schwulen-Szene: Seit Monaten ringt die rot-grüne Koalition um ein Gesetz für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, doch eine Einigung ist bisher ausgeblieben. "Das angekündigte Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft ist längst überfällig", schimpft Ida Schillen vom Vorstand des Lesben- und Schwulen-Verbandes (LSVD). Die diesjährige Parade zum Christopher Street Day am Wochenende in Berlin will der Lesben- und Schwulen-Verband zum Anlass nehmen, um aufs Tempo zu drücken. "Wo bleibt die Gleichstellung - Homoehe sofort" lautet das diesjährige Motto des Verbandes. Dabei stehen die Chancen für eine Einigung zur Homo-Ehe gar nicht mal so schlecht: Unmittelbar vor der Demonstration in der Hauptstadt kommt die zuständige Arbeitsgruppe der Koalition am Freitag zu einer möglicherweise entscheidenden Sitzung zusammen. Einig sind sich die Unterhändler aus den Fraktionen von SPD und Grünen bereits darin, homosexuelle Partner beim Erbrecht und einer Reihe von Steuerfragen Ehegatten gleichzustellen. So soll die Lebensgemeinschaft bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt werden, außerdem ist eine Anpassung bei der Erbschafts-, Schenkungs- und Grunderwerbssteuer geplant. Die Rechtslage in anderen europäischen Ländern Zahlreiche europäische Staaten sind in dieser Beziehung schon viel weiter. Im Folgenden die Rechtslage für lesbische und schwule Paare in einigen ausgewählten europäischen Ländern. DÄNEMARK: Der nördliche Nachbar ermöglichte als erster Staat 1989 eine "registrierte Partnerschaft" für lesbischwule Paare. Voraussetzung ist, dass zumindest eineR der PartnerInnen dänischeR StaatsbürgerIn ist und den Wohnsitz in Dänemark hat. Die registrierte PartnerInnenschaft ist nahezu gleichgestellt mit der Ehe. So besteht beispielsweise eine gegenseitige gesetzliche Unterhaltspflicht. Das Vermögen der registrierten PartnerInnen wird grundsätzlich als Gemeinschaftsgut angesehen, ebenso wie EhegattInnen sind die PartnerInnen gesetzliche Erben. Auch die steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften zugunsten des/der EhegattIn gelten für registrierte gleichgeschlechtliche Beziehungen. Gleichgeschlechtliche Paar in Dänemark haben zudem seit 1999 die Möglichkeit, das Kind des Partners beziehungsweise der Partnerin zu adoptieren. Auch die Adoption eines Kindes dänischer Staatsbürgerschaft, das vor Eingehen der registrierten PartnerInnenschaft bereits von eineR der PartnerInnen adoptiert wurde, ist möglich. Ausgeschlossen ist dagegen die Adoption eines ausländischen Kindes beziehungsweise die gemeinsame Adoption eines Kindes, das von keinem der beiden abstammt. Die Gesetze in den übrigen skandinavischen Ländern zu homosexuellen Partnerschaften ähneln der dänischen Regelung. NIEDERLANDE: Dort gibt es seit 1997 ein Gesetz über registrierte PartnerInnenschaften. Im Unterschied zu den skandinavischen Regelungen können in den Niederlanden sowohl homosexuelle als auch heterosexuelle Paare ihre Lebensgemeinschaft registrieren lassen. Für die Registrierung einer PartnerInnenschaft müssen beide Partner NiederländerInnen sein oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Rechte und Pflichten der EhegattInnen sowie das eheliche Güterrecht gelten analog auch für registrierte PartnerInnenschaften. Registrierte PartnerInnen haben ebenso wie EhegattInnen ein Zeugnisverweigerungsrecht, einen Unterhalts- oder Erbanspruch. Auch steuerliche Vergünstigungen, die für Ehepaare gelten, werden für registrierte PartnerInnenschaften angewendet. Eine Abweichung von den Rechtsfolgen einer Ehe ergibt sich jedoch im Verhältnis zu Kindern: Die in einer hetero- oder homosexuellen registrierten PartnerInnenschaft geborenen Kinder gelten als nichtehelich und sind mit dem Partner beziehungsweise der Partnerin der leiblichen Mutter zunächst nicht verwandt. Eine Adoption ist seit 1998 auch für unverheiratete Paare und Einzelpersonen möglich, egal ob sie homo- oder heterosexuell sind. Gegenwärtig wird in den Niederlanden darüber nachgedacht, auch die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen. Voraussichtlich soll ab 2001 eine Heiratsmöglichkeit für Lesben und Schwule bestehen. FRANKREICH: Lesbischwule Paare können seit 1999 eheähnliche Lebensgemeinschaften schließen. Der so genannte Zivile Solidaritätspakt (PACS) sieht vor allem die gemeinsame steuerliche Veranlagung, Gütergemeinschaft und bevorzugte Erbbestimmungen vor. Die gemeinsame Kindesadoption ist nicht möglich. Nach französischem Recht ist aber die Adoption eines Kindes auch durch Einzelpersonen möglich. Im Unterschied zu Ehen wird der Pakt nicht im Rathaus, sondern vor dem Amtsgericht geschlossen oder aufgelöst. Der PACS ist keine besonders auf Homosexuelle zugeschnittene Rechtsform, sondern steht grundsätzlich allen Paaren gleich welchen Geschlechts offen. Gleichwohl bietet er erstmals Lesben und Schwulen die Gelegenheit, ihre PartnerInnenschaft rechtlich abzusichern, und wird bisher hauptsächlich von ihnen genutzt. Der PACS verpflichtet die PartnerInnen zunächst zu gegenseitiger Hilfe, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Regelung den Vertragsparteien überlassen bleibt. Dies führt allerdings nach Angaben des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. (APA)