"Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen: Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen ..., hinsichtlich der Pflege und Betreuung von Personen in Privathaushalten, wenn der Privathaushalt Arbeitgeber ist und die zu pflegende Person Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz ... bezieht und die Beschäftigung der Vollversicherung ... unterliegt."
Gesundheitspolitik
Verordnungsentwurf im <b>Wortlaut </b>
Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung
Wien - Der Entwurf zur Verordnung des Bundesministers für
Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausländerbeschäftigungsverordnung
geändert wird, hat folgenden Wortlaut:
In den Erläuterungen heißt es: "Es soll sichergestellt werden,
dass nur Haushalte, in denen pflegebedürftige Personen, die
Pflegegeld ab der Stufe 1 nach dem Bundespflegegeldgesetz beziehen,
in den Genuss der Ausnahmebestimmung kommen. Pflegegeld der Stufe 1
gebührt für einen monatlichen Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden.
Die Ausnahme soll auf die persönliche Pflege und Betreuung beschränkt
sein und nicht für sonstige gewöhnliche Haushaltstätigkeiten wie z.B.
Reinigung, Gartenbetreuung, etc. gelten. Von der Ausnahme sollen
weiters nur Tätigkeiten erfasst sein, die der
ASVG-Vollversicherungspflicht unterliegen. Dadurch ist
sichergestellt, dass die betroffenen Pflegekräfte nicht unter der
Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden und für die Dauer ihrer
Beschäftigung in Österreich einen vollen Sozialversicherungsschutz
genießen." (APA)