Der österreichische Bundeskanzler – seit Donnerstag Alfred Gusenbauer von der SPÖ – darf seinen Ministern keine Weisungen erteilen. Er hat auch keine eigene „Richtlinienkompetenz“, die es in anderen Ländern sehr wohl gibt.
  • Entlassung. Allerdings lässt ihm die österreichische Bundesverfassung freie Hand bei der Entlassung eines Ministers, die er dem Bundespräsidenten vorschlagen kann – und das jederzeit und ohne Angabe von Gründen.

  • Angelobung. Analog dazu schlägt der Bundeskanzler dem Bundespräsidenten auch die Minister vor, die dieser dann angelobt – und so erst zu Ministern macht.

  • Einfluss. Daher hat der Kanzler in der Praxis naturgemäß auch großen indirekten Einfluss auf die Führung der obersten Verwaltungsgeschäfte und Schritte der Minister, vor allem seiner eigenen Partei.

  • Sitzungen. Als Vorsitzender der Bundesregierung hat er die Sitzungsleitung und entscheidet über die Tagesordnung. Gesetzesvorlagen werden allerdings vom jeweiligen Bundesminister eingebracht.

  • Vertretung. Bei Verhinderung vertritt ihn der Vizekanzler Wilhelm Molterer (VP). Die Bundesregierung als Kollegialorgan kann nur einstimmig einen Beschluss fassen. Diese Zustimmung brauchen auch alle Regierungsvorlagen, die dann weiter in den Nationalrat gehen.

  • Minister. Das „Ministerium“ Gusenbauers ist das Bundeskanzleramt, dessen Aufgaben im Bundesministeriengesetz geregelt sind. (miba, DER STANDARD, Printausgabe, 12.1.2007)