In wenigen Wochen erwartet die Wohnungswirtschaft erneut eine Entscheidung des OGH. Erst wenn dieser Spruch genauso ausfällt wie der vorliegende, könne man von einer Sensation sprechen, heißt es. Dann wären nämlich auch die Wohnungen, die voll dem Mietrecht unterliegen, betroffen, und das hätte weitreichende Folgen, so die Experten. Auch die im zweiten Verfahren angefochtenen Klauseln betreffen hauptsächlich die Erhaltungspflichten von Mieter/Vermieter. Konkret geht es im vorliegenden Fall darum, dass derzeit der Mieter beim Auszug die Wohnung ausgemalt und rein übergeben muss. Oder die Kosten für die Installierung einer neuen Heizungstherme selbst tragen müsse. Die Entscheidungen des Höchstgerichts beziehen sich ausschließlich auf Unternehmer-Verbraucher-Geschäfte, sind also auf Verträge mit einem privaten Vermieter nicht anzuwenden.
Überwälzung nicht zulässig
Laut OGH ist etwa die in vielen Standardformularen übliche generell vorgenommene Überwälzung der Erhaltungspflicht für die Wohnung auf den Mieter nicht zulässig – laut Allgemeinem Bürgerlichem Gesetzbuch ist der Vermieter zur Erhaltung der Wohnung verpflichtet. Unzulässig sind auch Klauseln, in denen der Mieter erklärt, dass er durch Besichtigung den Mietgegenstand kennt und daher gegenüber dem Vermieter keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Diese sind laut OGH unwirksam, da Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen werden können. Auch die Klausel, dass eine Wohnung vom Mieter "im gleichen Zustand wie übernommen" zurückzugeben ist, hält - wörtlich genommen - nicht.