Nicht ohne weiteres
DER STANDARD fragte bei den Juristen von ARBÖ und ÖAMTC nach. Antworten: "Das kommt darauf an" - wie immer.
Bei der Haftpflicht-Versicherung ist die Sache ziemlich eindeutig: Der Versicherungsnehmer kann zum Ende jedes Versicherungsjahres (Stichtag ist der Tag des Abschlusses) kündigen, muss dies aber spätestens ein Monat vor Ablauf des Vertrages schriftlich, am besten per eingeschriebenen Brief, tun. Ausnahme: Wenn die Prämien einseitig, zusätzlich zu den Indexanpassungen erhöht werden. Das nächste Mal könnte das im Sommer 2007 der Fall sein, wenn die Versicherungen per Gesetz voraussichtlich dazu verpflichtet werden, die Mindestdeckungen von drei aus sechs Millionen Euro zu erhöhen.
Unterschiede bei Kasko
Bei Kaskoversicherungen, die Schäden am eigenen Fahrzeug decken soll, ist die Sache nicht so eindeutig, was in deren Natur liegt, ist sie doch keine Pflichtversicherung. Hier sind die Kündigungsbedingungen nicht vom Gesetz vorgegeben, sondern in den Polizzen festgeschrieben. Laut den Klubjuristen gibt es zwei Fälle, die ein außerplanmäßiges Aussteigen aus dem Vertrag rechtfertigen. Einerseits könne der Versicherungsnehmer üblicherweise aussteigen, sollte die Assekurranz sich weigern, bei einem Schadenfall einzuspringen.