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Eine verfassungskonforme Reparatur der Erbschaftssteuer halten die Richter für möglich.

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Der Verfassungsgerichtshof hat am Mittwoch die derzeitige Erbschaftssteuer aufgehoben. Gekippt wurde der Paragraf 1, Zif. 1 des Erbschaftssteuergesetzes ("Erwerb von Todes wegen"). Für die Reparatur des Gesetzes haben die Verfassungsrichter eine Frist bis 31. Juli 2008 gesetzt.

Grund für die Aufhebung war die Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung von Grundvermögen. Hintergrund sind die seit Jahrzehnten nicht mehr veränderten "Einheitswerte" nach denen die Erbschaftssteuer für Grundbesitz berechnet wird. Gleichzeitig machten die Verfassungsrichter jedoch klar, dass sie keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erbschaftssteuer an sich hegen und dass eine verfassungskonforme Reparatur der Erbschaftssteuer möglich ist.

Auch Schenkungssteuer wackelt

Sollten Regierung und Parlament die Erbschaftssteuer bis zum Ablauf der Reparaturfrist am 31. Juli 2008 nicht neu regeln, dann wäre die Erbschaftssteuer ab diesem Datum abgeschafft. Ob sich SPÖ und ÖVP auf eine gemeinsame Linie einigen können, bleibt jedoch abzuwarten, weil die ÖVP im Wahlkampf die Abschaffung der Erbschaftssteuer versprochen hat, was die SPÖ jedoch ablehnt. "Wenn es keine Mehrheit gibt, ist die Erbschaftssteuerpflicht weg", sagte VfGH-Präsident Karl Korinek dazu in einer Pressekonferenz nach der Urteilsverkündung am Mittwoch in Wien.

Außerdem dürfte nach Aufhebung der Erbschaftssteuer die im selben Gesetz geregelte Schenkungssteuer wackeln. Ein entsprechender Beschwerdefall steht bereits in den kommenden Tagen am Programm der Verfassungsrichter. Ob er auch mit der Aufhebung der Schenkungssteuer rechnet, wollte Korinek allerdings mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht einschätzen.

Was die Reparatur der Erbschaftssteuer angeht, betonte Korinek, dass der Verfassungsgerichtshof weder grundsätzliche Bedenken gegen die Erbschaftssteuer an sich hege, noch gegen die unterschiedliche Besteuerung verschiedener Vermögensarten. Aufgehoben wurde die Erbschaftssteuer demnach, weil die zur Berechnung der Steuer auf Grundbesitz herangezogenen Einheitswerte seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr neu erhoben wurden. Damit werde die Wertentwicklung der Grundstücke nicht angemessen berücksichtigt, so Korinek: "Für die Bemessung der Erbschaftssteuer bedeutet das, dass es nicht darauf ankommt, was jemand konkret heute und jetzt erbt, sondern welchen Wert der Grundbesitz vor Jahrzehnten hatte. Dies ist gleichheitswidrig und somit keine geeignete Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer."

Umfassende Reform

Ob zur Reparatur der Erbschaftssteuer eine Zweidrittelmehrheit nötig ist, oder nicht, wollte Korinek nicht beantworten. Hintergrund dieser Frage ist, dass die Erbschaftssteuerbefreiung von Sparbüchern in den 90er Jahren verfassungsrechtlich abgesichert wurde. Korinek meinte, bei der Reparatur des Gesetzes wäre wohl eine umfassende Reform der Erbschaftssteuer nötig. Der Spielraum des Gesetzgebers sei dabei jedoch "unerhört groß", weil es überhaupt keine Erbschaftssteuer geben müsse, weil es aber sehr wohl eine Erbschaftssteuer geben könne.

Wirkung vorerst nur für Anlassfälle

Bereits jetzt als aufgehoben gilt die Erbschaftssteuer für den Anlassfall und für eine Handvoll Betroffener, die bis Anfang März Beschwerden bei Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof eingebracht haben. Für alle anderen Erben bleibt die am Mittwoch aufgehobene Steuer bis zum Ablauf der Reparaturfrist (31. Juli 2008) bzw. bis zur gesetzlichen Neuregelung wie gehabt in Kraft. Das machte VfGH-Präsident Karl Korinek am Mittwoch bei einer Pressekonferenz klar.(APA)