Der VfGH wird in diesen Fällen klären, ob die Behörden bei ihrer Entscheidung auf Ausweisung die Grenzen der Verfassung beachtet und ausreichend auf den Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Privat- und Familienleben) Rücksicht genommen haben.
Eine Frage zur Schubhaft wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) vor den VfGH gebracht. Der VwGH erachtet die mit dem Fremdenrechtspaket 2005 eingeführte neue Variante der Schubhaft "mangels Zuständigkeit Österreichs" für verfassungswidrig. Fremde können damit schon in Schubhaft genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass ein Asylantrag "mangels Zuständigkeit Österreichs" zurückgewiesen wird. Dies ist dann möglich, wenn gemäß dem Dubliner Übereinkommen ein anderes als "sicher" erachtetes Land zuständig wäre - ein Antragsteller also über ein solches Land nach Österreich einreiste.
Schubhaft-Frage
Auf Grund von Beschwerden wird sich der VfGH weiters mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Schubhaft aufrecht erhalten werden darf, wenn ein Asylwerber zum Asylverfahren zugelassen wurde (damit eine Aufenthaltsberechtigung erhält) und sein Ausweisungsverfahren dadurch eingestellt wird.
In einem weiteren Fall geht es um die Frage, wie vorzugehen ist, wenn ein Asylwerber - anerkannt - traumatisiert ist und deshalb nicht abgeschoben werden darf. Die Möglichkeit eines "Durchführungsaufschubes" (also Aussetzung der Abschiebung) ist zeitlich befristet. Was danach zu tun ist, wenn keine gesundheitliche Besserung eintritt, "ist auf Grund unpräziser Regelungen im Gesetz umstritten", heißt es in einer Aussendung des VfGH.