Der Nachbar nebenan grillt – schon wieder! In der Wohnung darüber gibt es gefühlt jeden Abend eine Party. Und wer bitte raucht da von morgens bis abends im Garten unten? Die eigene Freifläche ist besonders seit der Corona-Pandemie für viele Wohnungssuchende zum Nonplusultra geworden – im Wohnalltag lauert auf den paar Quadratmetern aber einiges an Konfliktpotenzial. Ein Überblick über die häufigsten Streitthemen – inklusive Lösungsansätzen.

Katze auf Balkon mit Blumen
So friedlich geht es nicht auf jedem Balkon zu.
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Darf ich auf dem Balkon grillen?

Grundsätzlich ist Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse nicht verboten. Nachbarinnen und Nachbarn dürfen aber durch Rauch und Gerüche nicht massiv belästigt werden. In manchen Häusern gibt es aber Sonderregelungen, so ist das Grillen möglicherweise laut Hausordnung oder Mietvertrag untersagt. Auf der sicheren Seite ist man jedenfalls mit einem Elektro- oder Gasgrill, weil hier die Rauchentwicklung geringer ist als bei einem Kohlegrill. Die Mietervereinigung empfiehlt, beim Grillen die Ruhezeiten zwischen 22 und sechs Uhr einzuhalten und die Nachbarinnen und Nachbarn vorab zu informieren, wenn man ein Grillfest plant.

Wie lange darf ich auf dem Balkon laut sein?

Hier gelten generell die Ruhezeiten von 22 Uhr abends bis sechs Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags – die Ruhezeiten unterscheiden sich aber teilweise von Bundesland zu Bundesland.

Mein Nachbar hört bis in die Nacht hinein laut Musik. Was kann ich tun?

Möglicherweise ist den Nachbarn gar nicht klar, dass andere sie als störend empfinden. Mieterorganisationen empfehlen daher, zunächst das Gespräch mit den Nachbarinnen zu suchen. Wenn trotzdem weiter außerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten gelärmt wird, kann bei den Behörden Anzeige erstattet werden, denn Lärm in ungebührlicher Weise ist ein Verwaltungsstraftatbestand. Wenn das ortsübliche Maß überschritten wird und die Benutzung des Grundstücks bzw. der Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist, gibt es auch die Möglichkeit, direkt zivilrechtlich gegen die Nachbarn vorzugehen. Natürlich können sich Mieterinnen auch an ihren Vermieter wenden, der in der Pflicht ist, diese vor wesentlichen Störungen zu schützen. Nur nach Rücksprache mit Expertinnen sollte eine Mietzinsminderung eingefordert werden, rät die Mietervereinigung. Für Lärmbelästigung hätten Gerichte bisher einer Mietminderung von maximal 25 Prozent zugestimmt.

Mein Nachbar raucht auf seinem Balkon, darum kann ich meinen Balkon nicht nutzen. Was soll ich tun?

Laut Oberstem Gerichtshof ist Rauchen eine ortsübliche Tätigkeit in ganz Österreich und darf daher sowohl in der Wohnung als auch auf dem Balkon oder im Garten nicht untersagt werden. Auch hier empfehlen Mieterinnenorganisationen, das Gespräch mit den Nachbarn zu suchen. Möglicherweise lässt sich eine Lösung finden, etwa dass nur zu bestimmten Zeiten geraucht beziehungsweise gelüftet wird, sodass der Zigarettenrauch nicht in die Nachbarwohnung zieht.

Im Jahr 2016 hat der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung zum Rauchen am Balkon getroffen. Damals wehrte sich der Mieter einer Wohnung in der Wiener Innenstadt gegen einen Nachbarn unterhalb, der auf seinem Balkon Zigarren rauchte. Der OGH stellte damals fest, dass dem klagenden Mieter jedenfalls dreimal am Tag die Möglichkeit gegeben werden muss, seine Wohnung frei von Beeinträchtigungen lüften zu können, außerdem muss es ihm auch gestattet sein in den Sommermonaten bei offenem Fenster zu schlafen. Das Ganze lief dann auf folgende "Verbotszeiten" für das Rauchen am Balkon hinaus: Von 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres von 22 bis 6 Uhr sowie von 8 bis 10 Uhr, von 12 bis 15 Uhr und von 18 bis 20 Uhr. In den kalten Monaten von November bis April hat es der Nachbar jedenfalls von 8 bis 9 Uhr, von 13 bis 14 Uhr und von 19 bis 20 Uhr zu unterlassen, auf dem Balkon zu rauchen.

Was darf ich auf dem Balkon alles anbringen und was nicht?

Balkonmöbel, Sonnenschirm und Pflanzen sind natürlich erlaubt – solange Letztere keine Schäden an der Hausfassade verursachen. Andere Bewohnerinnen und Bewohner dürfen zudem nicht gestört werden – etwa durch tropfendes Gießwasser oder Pflanzen, die sich auf ihren Balkon ranken –, und die Optik des Hauses darf nicht verändert werden.

Ich hätte gerne einen Balkon – kann ich nachrüsten?

Theoretisch ja. Dafür braucht es aber die Zustimmung sämtlicher Eigentümerinnen und Eigentümer im Haus – und wenn der Balkon nahe an der Grenze zum Nachbargrundstück ist, auch die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des Nachbarhauses. Einfacher und auch einheitlicher wird es, wenn sich gleich mehrere Parteien im Haus, die einen Balkon wollen, zusammentun. Ist diese große Hürde genommen, kommt die Baupolizei ins Spiel, die wiederum die MA 19 (Architektur und Stadtgestaltung) zurate zieht. Generell gilt: Ein hofseitiger Balkon ist deutlich einfacher umzusetzen als ein straßenseitiger.

Dürfen meine Blumenkisten in den Straßenraum ragen?

Auch hier gilt: Äußere Teile des Hauses sind nicht mitvermietet – der Vermieter oder die Vermieterin könnte also auch gegen die schönsten Blumen mit einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage vorgehen, vor allem weil zur Fixierung der Blumenkästen die Fassade angebohrt werden muss. Daher sollte vorab lieber die Hausverwaltung kontaktiert werden.

Darf ich eine Schilfmatte anbringen, um mich vor neugierigen Blicken zu schützen?

Ein echter Klassiker: Viele Menschen bringen direkt nach dem Auspacken der Umzugskartons einen Sichtschutz am Balkongeländer an, um sich vor neugierigen Blicken zu schützen. Häufig handelt es sich dabei um eine Schilfmatte. Architektinnen und Hausbesitzer sind darüber nicht immer glücklich, weil sie um das einheitliche Erscheinungsbild ihres Hauses fürchten. Ein Verbot des Sichtschutzes, wie es vor einigen Jahren ein Wiener Bauträger per Wohnungseigentumsvertrag probiert hat, ist aber laut Fachleuten wenig erfolgsversprechend. Ein solcher Sichtschutz sei, sofern es keine Sicherheitsbedenken gebe, wohl als ortsüblich zu werten, sagt Wolfgang Kirnbauer vom Mieterschutzverband, zumal auch das Interesse des Mieters oder der Mieterin auf Privatsphäre als hoch einzustufen sei. Die konkrete Ausführung – etwa was Auffälligkeit und Auswirkung auf das Straßenbild angeht – könnte aber durchaus eine Rolle spielen. In den allermeisten Wohnhäusern wird die Maßnahme aber toleriert. Für bauliche Maßnahmen wie eine Balkonverglasung ist allerdings unbedingt das Okay des Vermieters einzuholen. (Bernadette Redl, Franziska Zoidl, 24.6.2023)