Das Weihnachtsgeschäft ist bereits in vollem Gang, auch wenn es heuer ein durchwachsenes für Konsumierende und den Handel zu werden droht. Denn die Teuerung macht manchem Weihnachtswunsch einen Strich durch die Rechnung. "Nach den Pandemiejahren und der massiven Inflation dürfte es auch in der heurigen Weihnachtssaison schwierig werden, das Vorkrisenniveau von 2019 im Einzelhandel zu erreichen", sagt Martin Spona, Chef des Vergleichsportals Durchblicker. "69 Prozent geben an, sich aufgrund der Teuerung bereits in den vergangenen drei Monaten stärker eingeschränkt zu haben, etwa gleich viele Personen wollen das auch zu Weihnachten tun", erläutert der Finanzexperte die Ergebnisse einer aktuellen Umfrage.

Eine enttäuschte Frau mit einem geöffneten Geschenk.
Nicht jedes Geschenk trifft die Erwartungen wie erhofft - dann bleibt nur noch ein Umtausch nach den Feiertagen.
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Demnach wollen sich drei Viertel der Sparwilligen bei Geschenken heuer einschränken, 60 Prozent bei der Weihnachtsdekoration, 47 Prozent beim Weihnachtsbaum und 45 Prozent bei den Lebensmitteleinkäufen rund um die Feiertage. Das macht sich natürlich auch für den Handel bemerkbar. Daher geht Christoph Teller, Leiter des Instituts für Handel, Absatz und Marketing an der Linzer Johannes-Kepler-Universität, davon aus, dass die Menschen heuer weniger Präsente als im Vorjahr erwerben werden, dafür aber tiefer in die Tasche greifen müssen. Konkret erwartet er einen Anstieg der Ausgaben in Österreich um zwei Prozent auf 2,32 Milliarden Euro bei einem gleichzeitigen Rückgang der Menge an Geschenken um ebenfalls zwei Prozent.

Wobei sich der stationäre Handel heuer sogar etwas besser schlagen soll. Uni-Experte Teller zufolge wird das Volumen von online gekauften Präsenten mit 430 Millionen Euro stagnieren, während das geringe Umsatzplus, nämlich ein Zuwachs um 40 Millionen auf 1,89 Milliarden Euro, in traditionellen Geschäftslokalen erfolgen soll.

Geschäft nach dem Fest

Wobei sich ein immer größerer Teil des Weihnachtsgeschäfts auf die Zeit nach der Bescherung verlagere, sagt Teller. Die Leute hätten dann meist viel Zeit, um sich um den Umtausch missglückter Präsente zu kümmern oder Gutscheine oder Geldgeschenke gegen Waren einzulösen. Denn diese Form des Schenkens ist hierzulande ziemlich beliebt, besonders Gutscheine sind ein Kassenschlager. Gemäß einer Umfrage der Westfield Shopping City Süd wollen 45 Prozent darauf zurückgreifen. Bargeld wollen deutlich weniger, nämlich nur 26 Prozent, überreichen.

Geld liegt hierzulande weniger häufig unter dem Christbaum als Gutscheine, die als Geschenke wesentlich beliebter sind.

Beim Umtausch zu beachten

Nicht jedes vermeintlich gute Präsent entpuppt sich auch bei den Beschenkten als ein solches – oft steht nach dem Fest ein Umtausch an. Der Verbraucherschutzverein weist darauf hin, was dabei zu beachten ist. Denn Umtausch ist kein Recht, daran sollte man schon beim Einkauf denken. Wird er nicht vom Unternehmer öffentlich angeboten, muss das Recht darauf ausdrücklich vereinbart werden, etwa durch eine Anmerkung auf der Rechnung, die stets aufbewahrt werden sollte. Andernfalls kann man sich nur auf das Glück verlassen, dass auch aus Kulanz umgetauscht wird.

Wenn sich jedoch ein Geschenk als mangelhaft erweist, also etwa das Smartphone nicht funktioniert, haben Konsumierende das gesetzliche Recht auf Gewährleistung. Man kann dann Verbesserung oder Preisminderung verlangen; klappt das nicht, kann alternativ der Vertrag rückabgewickelt werden. Händler oder Erzeuger eines Produkts muss am Mangel kein Verschulden treffen, dennoch müssen sie dafür einstehen, dass die gekaufte Sache die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat.

Gewährleistung kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, auch nicht durch eine Garantie, die im Gesetz nicht geregelt ist. Sie ist eine zusätzliche Zusicherung des Erzeugers, im Fall eines Mangels für diesen einzustehen. Was das genau bedeutet und wie und wie lange man die Garantie geltend machen kann, ist unterschiedlich.

Bei einem Kauf im Fernabsatz, also online oder im Versandhaus, haben Verbrauchende in der Regel ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Zusendung. Man muss dazu keinen Grund angeben. Bei Gutscheinen sollte man darauf achten, dass diese nicht zu kurz befristet sind. Es besteht dabei jedoch die Gefahr, dass das Unternehmen insolvent wird und der Gutschein nur noch beim Masseverwalter eingereicht werden kann. (aha, 8.12.2023)