Das Kontaktrecht – das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind – ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern-Kind-Beziehung. Früher hieß das Kontaktrecht auch "Besuchsrecht". Der Begriff wird jetzt nicht mehr verwendet, weil kein Elternteil in die Rolle eines (gelegentlichen) Besuchers gedrängt werden soll. Dem Elternteil, der nicht hauptsächlich mit den Kindern lebt, kommt ein Kontaktrecht zu. Kontaktzeiten sollten sowohl Zeiten der Freizeit als auch des Alltags des Kindes umfassen. Aber selbst wenn punkto Kontaktrecht eine Lösung – mit oder ohne Gericht – gefunden wurde, gibt es dennoch Raum für Konflikte. Beispielsweise stellt sich immer wieder die Frage, was bei entfallenen Kontakten gilt. Steht ein Recht auf Ersatz zu?

Gerichtliches Verfahren oder einvernehmliche Lösung?

Gerade um das Kontaktrecht wird immer wieder erbittert gestritten. Hat ein Elternteil ohnedies den Eindruck, dass er oder sie im Hintertreffen ist und die Kinder zu wenig sieht, sind entfallene Kontakte ein häufiges Streitthema.

Familie, Holzfiguren vor Richterhammer
Kann ein Elternteil einen Ersatzkontakt einfordern, wenn das Kind nicht wie geplant gesehen werde konnte?
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Wenn sich Eltern einvernehmlich verständigen können, ist dem immer der Vorzug vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu geben. Meistens ist es auch für die Kinder die am wenigsten belastende Lösung, wenn sich die Eltern direkt absprechen können. In manchen Fällen kann Mediation eine sinnvolle Möglichkeit darstellen. Eine einvernehmliche Klärung ist aber nicht immer möglich. Es braucht dafür (Kompromiss-)Bereitschaft auf beiden Seiten, man kann sich eben nicht allein einigen. Wird ein Gericht angerufen, haben die Eltern oft schon viel im Vorfeld versucht. Manchmal braucht es auch eine Perspektive von außen. Gerichte werden in Fragen des Kontaktrechts und der Obsorge von der Familiengerichtshilfe, die aus Psycholog:innen und Sozialarbeiter:innen besteht, unterstützt. Teilweise werden auch Sachverständige dem Verfahren beigezogen.

Wie sehen Gerichte die Frage von Ersatzkontakten?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betont in ständiger Rechtsprechung, wie wichtig regelmäßige und verlässliche Kontakte zwischen Kind und dem getrenntlebenden Elternteil sind. Nachgeholten, verschobenen und generell Ersatzterminen für Kontakttage steht der OGH daher eher ablehnend gegenüber. Generell steht ein Ersatz für entfallene Kontakte nicht grundsätzlich zu. Ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen kann ein Ersatz in Betracht kommen. Vereinfacht kann man sagen: Ersatz(kontakt)tage gibt es nur in Ausnahmefällen. Beispielsweise dann, wenn durch zu lange Intervalle zwischen Kontaktzeiten eine Entfremdung zwischen Kind und Elternteil zu befürchten ist.

Finden aber ohnehin häufige und regelmäßige Kontakte statt, wird eine Entfremdung bei einem Entfall, zum Beispiel wegen Krankheit des Kindes, eher nicht zu befürchten sein. Abweichungen vom "normalen" Kontaktrhythmus sind laut der Rechtsprechung im Sinne der Kinder im besten Fall zu vermeiden, weshalb Ersatzkontakte auch eher abzulehnen seien. Relevant kann auch sein, warum Kontakte nicht stattfinden konnten. Konkret kann zu berücksichtigen sein, wer die Termine nicht wahrnehmen kann. Ist beispielsweise der kontaktberechtigte Elternteil häufig verhindert, wird das vor Gericht keinen schlanken Fuß machen und eher nicht zur Gewährung von Ersatzterminen führen.

Urlaub des hauptbetreuenden Elternteils?

Kommt dem getrenntlebenden Elternteil beispielsweise ein wöchentliches Kontaktrecht zum gemeinsamen Kind zu, wird ein Urlaub des hauptbetreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind möglicherweise in das Kontaktrecht des anderen Elternteils eingreifen. Auch wenn das ein Spannungsverhältnis darstellt, kann die Lösung verständlicherweise nicht sein, dass die hauptbetreuende Person überhaupt keine Urlaubsreise mehr mit dem Kind antreten darf. Der kontaktberechtigte Elternteil muss grundsätzlich hinnehmen, wenn sein Kontaktrecht durch den Urlaub des hauptbetreuenden Elternteils verkürzt wird. Wegen urlaubsbedingter Abwesenheit des Kindes wird also per se kein Ersatzkontaktrecht zustehen. Anders kann das wiederum zu beurteilen sein, wenn durch den Urlaub des Kindes die Gefahr einer Entfremdung zum anderen Elternteil besteht.

Zu beachten ist außerdem, dass das Kontaktrecht auch ein Recht des Kindes ist. Der hauptbetreuende Elternteil hat auch auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen. Das Kind profitiert von und wünscht sich im Normalfall regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern. Urlaub darf also nicht in einer "rechtsmissbräuchlichen" Form ausgeübt werden, sodass ständig Kontakte vereitelt werden. Das wäre nicht im Kindeswohl gelegen. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn Urlaube absichtlich und wiederholt so geplant würden, dass das Kind immer wieder die vereinbarten Kontakttage (zum Beispiel jedes zweite Wochenende) nicht wahrnehmen kann. (Theresa Kamp, 2.1.2024)