Kurz gesagt: Weihnachten ist im Familienrecht nicht die stillste Zeit im Jahr. Genau genommen ist es so, dass in der Zeit vor Weihnachten familiäre Konflikte eine Eskalationstendenz haben. Weihnachten ist emotional überladen. Überall wird einem Weihnachten so präsentiert, wie es sein soll. In der Werbung, in Filmen oder Weihnachtsgeschichten bekommt man den perfekten "Weihnachtsfrieden" vorgeführt. Oft sind es Märchen, diese Geschichten mit der trauten Familie rund um den geschmückten Baum. Dennoch ist es unangenehm, wenn die eigene Realität gar zu stark von dem Bild, das es von Weihnachten gibt, abweicht. Auch in intakten Familien wird zu Weihnachten gestritten, aber wenn die Ehe kriselt oder Eltern getrennt sind, stellen sich noch ganz andere Herausforderungen und Fragen.

Weihnachten im Kreis der Familie?

Die Gestaltung der Festtage kann eine logistische Meisterleistung darstellen. Vor allem wenn die Wünsche und Erwartungen, wo und mit wem gefeiert werden soll, auseinanderklaffen. Eheleute haben das gemeinsame Leben nach dem sogenannten Einvernehmlichkeitsgebot zu gestalten. Auf Deutsch kann man sagen: Man sollte sich abstimmen und gemeinsam Entscheidungen treffen beziehungsweise versuchen, ein Einvernehmen herzustellen. Es sollte nicht so sein, dass einer über den anderen bestimmt. In manchen (Groß-)Familien funktioniert alles bestens. In anderen nicht. Das Klischee der ungeliebten Schwiegermutter ist kein neues.

Mutter und Tochter, Weihnachtskranz an der Tür
In manchen Fällen lässt sich ein gemeinsames Feiern vereinbaren. In anderen Situationen ist die Lösungssuche schwer und führt bis zum Gericht.
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Was, wenn ein Eheteil die Familie oder Familienfeiern des anderen (grundlos) generell ablehnt? Selbstverständlich gibt es keine Verpflichtung, Weihnachten im Kreise der Familie des anderen Ehepartners zu verbringen. Aber: Man sollte sich im besten Fall abstimmen und immer wieder mal (familiäre) Kompromisse eingehen. Die grundlose Ablehnung der nächsten Angehörigen des Ehegatten kann nämlich eine Eheverfehlung darstellen. Oder auch das Unterbinden von Kontakt des Ehegatten zu seinen Verwandten sowie die generelle und grundlose Weigerung, an wichtigen Familienfeiern des anderen teilzunehmen. Eheverfehlungen können insbesondere im Lichte des in Österreich geltenden Verschuldensprinzips relevant sein. Die Person, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens darstellen kann, dass der oder die andere überwiegend schuld ist am Ehe-Aus, kann möglicherweise finanzielle Vorteile in Form von nachehelichem Unterhalt daraus ziehen.

Wer darf mit den Kindern Weihachten feiern?

Wer die Kinder zu Weihnachten, also am 24. Dezember, betreut, ist eine Frage des Kontaktrechts. Beim Kontaktrecht geht es um das Kindeswohl. Im besten Fall können die Eltern untereinander klären, wie sie die Kontakte gestalten. Speziell bei getrennt lebenden Eltern mit einem hohen Konfliktpotenzial ist eine einvernehmliche Einigung eine Herausforderung. Oft möchten beide Elternteile mit den gemeinsamen Kindern Weihnachten verbringen. Rechtlich ist es auch zu Weihnachten so: Bestenfalls können sich die Eltern einigen, wo die Kinder Weihnachten feiern sollen. Bei Familien, die sich nach wie vor gut verstehen, kann vielleicht sogar gemeinsam gefeiert werden. Teilweise ist das aber undenkbar. Hier bietet sich beispielsweise eine Lösung an, bei der die Eltern abwechselnd, also jährlich alternierend mit den Kindern Weihnachten feiern können. Ebenso passend könnte die Option sein, den 24. immer mit dem einen Elternteil und dafür den 25. oder 26. mit dem anderen Elternteil zu verbringen.

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das zuständige Gericht angerufen werden. Sollte man diesbezüglich einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen wollen, ist es, sinnvoll eine längere Vorlaufzeit einzuplanen. Ein Anfang Dezember gestellter Antrag wird wahrscheinlich zu spät sein. Auch hier wird in einem ersten Schritt eine Einigung versucht. Ist diese nicht möglich, entspricht es der überwiegenden Rechtsprechung, dass das Kind besonders wichtige Feiertage wie zum Beispiel den "Heiligen Abend" oder auch den eigenen Geburtstag im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils, also meistens mit der Mutter, verbringen soll. Der andere Elternteil soll aber möglichst zeitnah zum jeweiligen Feiertag, zum Beispiel am Tag davor oder danach, die Möglichkeit erhalten, mit den Kindern zu feiern.

Weihnachtsgeschenke auf den Kindesunterhalt anrechenbar?

Grundsätzlich ist es möglich, dass adäquate Sachleistungen der Unterhaltsschuldnerin an das Kind auf den Kindesunterhalt angerechnet werden. Insbesondere wenn es um (rückwirkenden) Kindesunterhalt für die Vergangenheit geht. Diese Sachleistungen müssen einen angemessenen Bedarf des Kindes decken. Solche Sachleistungen können zum Beispiel Bekleidungsstücke, Sportausrüstung, Skikurskosten oder angemessene Freizeitkosten sein. Die Idee dahinter ist, dass ein gewisser Teil des Bedarfs des Kindes dann schon durch das "Geschenk" gedeckt ist und es nicht zu einer "Doppelversorgung" kommen soll. Schenkungen von Dritten entlasten den Unterhaltsschuldner aber nicht.

Was auch nicht sein soll, ist, dass der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin einem Kind zu Weihnachten oder zum Geburtstag teure Geschenke macht, die der hauptbetreuende Elternteil vielleicht aus pädagogischen oder finanziellen Gründen ablehnt, um sie dann letztlich vom Unterhalt abzuziehen. Geschenke, die zu besonderen Anlässen wie zum Beispiel Weihnachten oder Geburtstag gemacht werden, können daher den Kindesunterhalt nicht mindern. Bei solchen Anlässen steht eindeutig der Schenkungscharakter im Vordergrund, deshalb gehören entsprechende Geschenke nicht zum Unterhalt. (Theresa Kamp, 21.11.2023)