Im Familienrecht geht es um die Familie, wie der Name schon vermuten lässt. Um Konflikte und auch um Geld. Familiäre Bande schaffen nicht nur romantische und familiäre Bindungen, sondern oft auch finanzielle in Form von Unterhaltszahlungen. Dies entweder als Kindesunterhalt oder als (nachehelicher) Unterhalt. Dabei kommt es auf das Nettoeinkommen an. Aber was ist eigentlich mit illegalen Einkünften, also sogenanntem Schwarzgeld? Ist dieses für den zu leistenden Unterhalt relevant, oder kann man sich daneben "was dazuverdienen"?

Euroscheine
Bar auf die Hand, an den Behörden vorbei – und dennoch für den Unterhalt relevant.
imago images / photothek

Was ist die Unterhaltsbemessungsgrundlage?

Muss man Unterhalt zahlen, wird in einem ersten Schritt die sogenannte Unterhaltsbemessungsgrundlage ermittelt. Ganz grundsätzlich lässt sich sagen: Wer viel verdient, zahlt auch viel. Daher ist zu Beginn herauszufinden, was das eigentliche Einkommen der unterhaltsschuldenden Person ist. Dabei kommt es auch darauf an, wie der Unterhaltsschuldner Geld verdient: selbständig oder unselbständig. Bei rein unselbstständig erwerbstätigen Personen, die keinen großen Einkommensschwankungen unterliegen, kann man beispielsweise mittels dreier oder mehr Lohnzettel das monatliche Nettoeinkommen ermitteln. Wobei auch andere Zulagen, Provisionen oder Boni-Zahlungen etc. die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöhen können.

Etwas komplexer kann es sein, wenn Unterhaltszahler:innen selbstständig erwerbstätig sind. Gerade bei Selbstständigen kann das Einkommen von Monat zu Monat stark variieren. Deshalb sieht man sich einen längeren "Beobachtungszeitraum" von drei Jahren an und nimmt den Durchschnittswert. Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Einkommenssteuerbescheid allein nicht unbedingt aussagekräftig ist, weil nicht alle Dinge, die steuerlich absetzbar sind, auch die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern.

Mitwirkung in Unterhaltsverfahren?

Einkommensunterlagen müssen grundsätzlich bei Bestehen eines Anspruchs auf Unterhalt zur Verfügung gestellt werden, ansonsten kann das Gericht dies anordnen. Immer wieder, wenn Unklarheit über das tatsächliche Einkommen besteht, müssen auch Sachverständige beigezogen werden. Sowohl beim Kindes- als auch beim Ehegattenunterhalt gibt es unter Umständen die Möglichkeit der "Anspannung" der unterhaltspflichtigen Person. Hier kommt es unter anderem darauf an, was die Person verdienen könnte, unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung, der Arbeitsmarktlage und weiterer Faktoren. Eine Person, die bis vor kurzem etwa als Primaria tätig war, kann sich nicht plötzlich dazu entschließen, dass ihre neue Berufung Teilzeit-Schwimmlehrerin ist, um hohen Unterhaltszahlungen zu entgehen.

Ausnahmsweise kann auch der tatsächliche Lebensaufwand der unterhaltspflichtigen Person herangezogen werden. Verdient jemand zum Beispiel angeblich monatlich tausend Euro, lebt aber sehr aufwendig mit dickem Auto, großem Haus und teuren Luxusurlauben, wird das auffällig und in weiterer Folge zu berücksichtigen sein.

Und wenn sich jemand "schwarz" etwas dazuverdient?

Maßgebend beim Unterhalt ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage der unterhaltsschuldenden Person. Also sämtliche, tatsächlich erzielten Einkünfte, welcher Art auch immer. Auch Zusatzeinkommen, aus "schwarz", also im "Pfusch" durchgeführten Tätigkeiten, können für den Unterhalt relevant sein. Vorweg darf angemerkt werden, dass insbesondere, wenn es um Ehegattenunterhalt geht, es nicht ratsam ist, jemanden beim Finanzamt wegen Schwarzarbeit zu melden. Bestimmte Verhaltensweisen des unterhaltsberechtigten Ehegatten können zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen. Eine dieser Verhaltensweisen ist zum Beispiel die "Anschwärzung" des anderen beim Finanzamt.

Immer wieder gibt es Situationen, wo eine Person, die für Kinder oder Ex-Partner:innen Unterhalt schuldet, offiziell sehr wenig verdient, aber dafür regelmäßig ein nicht unbeträchtliches Einkommen "schwarz" lukriert. In solchen Fällen hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch Einkommen, das auf gesetzwidrige Weise (wie insbesondere aus Schwarzarbeit) erwirtschaftet wurde, die Unterhaltsbemessungsgrundlage erhöht. Arbeitet beispielsweise jemand selbstständig und verdient einen wesentlichen Teil des Einkommens schwarz, ist nicht nur das versteuerte Einkommen relevant, sondern auch das Schwarzgeld, wenn der Unterhalt berechnet wird. Insbesondere, wenn es den Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit betrifft und eben nachträglich herauskommt, dass die unterhaltsverpflichtete Person ihr Einkommen durch Schwarzarbeit "aufgebessert" hat. Gibt es tatsächliche Rückzahlungsverpflichtungen wegen der Schwarzeinnahmen an die Abgabenbehörden, können diese zu berücksichtigen sein. Diese Zahlungsverpflichtung ist von der unterhaltspflichtigen Person konkret zu behaupten und unter Beweis zu stellen.

Auch mehr Unterhalt für die Zukunft?

Spannend ist in dem Zusammenhang auch: Unter Umständen können Einnahmen aus Schwarzarbeit sogar den laufend zu zahlenden Unterhalt für die Zukunft erhöhen. In der Entscheidung 6 Ob 186/14t vom 19.11.2014 hat der OGH ausgesprochen, dass, wenn die unterhaltspflichtige Person über längere Zeit Schwarzeinnahmen erwirtschaftete und nicht einmal behauptet, die offenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit nachbezahlt zu haben, die Schwarzeinnahmen den Unterhalt auch laufend, also in der Zukunft erhöhen können. (Theresa Kamp, 24.10.2023)