Mehrere Personen beim Krafttraining.
Die Arbeiterkammer Oberösterreich warnt vor Kostenfallen im Fitnessstudio (Symbolbild).
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Im Jänner stürmen traditionell viele Leute ins Fitnessstudio, um ihren Neujahrsvorsätzen Taten folgen zu lassen. Die Arbeiterkammer (AK) ruft Konsumentinnen und Konsumenten dazu auf, die Verträge genau zu studieren. Anlass ist eine Frau, die mehr als 5.000 Euro für ein Jahresabo hätte zahlen sollen, erklärt die AK Oberösterreich in einer Presseaussendung am Dienstag.

Die Konsumentin habe sich demnach in einem Studio nach den Konditionen erkundigt. Im mündlichen Beratungsgespräch sei der Eindruck entstanden, das Training koste monatlich 99 Euro, erklärt die Arbeiterkammer. Die Frau stimmte mittels Unterschrift auf dem Tablet zu. "Nachdem sie wenig später den Vertrag erhalten hatte, bemerkte die Konsumentin, dass dieser Betrag wöchentlich fällig wird und die Gesamtkosten 5.148 Euro für zwölf Monate betragen", heißt es weiter. Eine vorzeitige Kündigung sei zunächst verweigert worden. Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich habe interveniert. Schließlich löste das Fitnessstudio den Vertrag vorzeitig auf.

Die Arbeiterkammer gibt drei Tipps, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Kündigungsfristen beachten

Es sei rechtlich umstritten, ob eine Zwölfmonatsbindung bei Fitnessstudios zulässig ist. Eine vorzeitige Vertragsauflösung könne daher möglicherweise nicht oder nur durch einen Rechtsstreit durchgesetzt werden. "Sind Konsumentinnen und Konsumenten unsicher, wie lange die Motivation anhält, sollte ein monatlich kündbares Abo gewählt werden", erklärt die Arbeiterkammer. Dabei fallen zwar etwas höhere monatliche Gebühren an als bei der Jahresbindung, der Vertrag kann aber vergleichsweise rasch beendet werden.

Zusatzentgelte nur bei zusätzlicher Leistung akzeptieren

In mehreren Urteilen gegen Fitnessstudioketten habe der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich erreicht, dass Zusatzentgelte ohne vertragliche Gegenleistung unzulässig sind. Dabei komme es nicht auf die Bezeichnung an. So seien neben der Aktivierungsgebühr und der Servicepauschale auch Aufnahmegebühren oder Halbjahresentgelte unzulässig, wenn es dafür keine konkrete Gegenleistung gibt, die über den Standardvertrag hinausgeht. Die Arbeiterkammer rät daher: Finden sich Zusatzgebühren ohne Gegenleistung in einem Vertrag, sollten Konsumentinnen und Konsumenten diese vor der Unterschrift vorsorglich streichen lassen.

Vorsicht bei Unterschrift

Besondere Vorsicht gilt laut Arbeiterkammer, wenn der Fitnessstudiovertrag auf einem Tablet unterschrieben werden soll. Konsumentinnen und Konsumenten schildern vermehrt, dass ihnen keine Möglichkeit geboten wurde, den Vertrag vor Unterzeichnung genau zu lesen. Die unterschriebene Vereinbarung wird später per E-Mail übermittelt. Die genauen Geschäftsbedingungen seien somit erst ersichtlich, wenn der Vertrag bereits wirksam sei. Mündliche Zusagen der Fitnessstudiomitarbeiter sind zwar rechtlich verbindlich, können nachträglich jedoch kaum durch Konsumentinnen bewiesen werden. Um das zu vermeiden, fordert die Arbeiterkammer Oberösterreich, dass den Kundinnen und Kunden bereits vor der Unterschrift auf dem Tablet eine Vertragskopie ausgehändigt werden müsse. (red, 2.1.2024)