Raser Polizei Kontrolle
Das Verkehrsministerium rechnet mit bis zu 445 Fällen pro Jahr.
IMAGO/Tim Oelbermann

Wien – Mit der 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) kann ab 1. März 2024 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 80 km/h im Ortsgebiet und 90 km/h außerhalb des Orts das Auto beschlagnahmt und in weiterer Folge auch versteigert werden. Gibt es bereits eine einschlägige Vorstrafe, etwa durch die Teilnahme an illegalen Autorennen, sind Beschlagnahme und Verfall schon bei einer Überschreitung von mehr als 60 km/h innerorts und 70 km/h außerorts möglich.

Fährt der Raser ein Kfz, das nicht ihm selbst gehört, haben Exekutivorgane zukünftig die Möglichkeit, Fahrzeuge an Ort und Stelle für maximal 14 Tage vorläufig zu beschlagnahmen. In diesem Fall dürfen die Fahrzeuge dann aber nicht für verfallen erklärt und versteigert werden. Das gilt auch für Leasing- oder Mietautos. In solchen Fällen erfolgt dann im Führerschein des oder der Rasenden der Eintrag für ein lebenslanges Lenkverbot für das Fahrzeug.

Pro Jahr wird mit bis zu 445 Fällen gerechnet

Das Verkehrsministerium rechnet mit bis zu 445 Fällen pro Jahr, in denen es zu einer behördlichen Beschlagnahme des Fahrzeugs und in der Folge zu einem Verfall kommen könnte. Österreich folgt mit dieser Maßnahme dem Beispiel anderer europäischer Ländern. Die Beschlagnahme hätte eigentlich schon 2023 in Kraft treten sollen.

Der ÖAMTC bezweifelte indes die Wirksamkeit der Maßnahme und hat auch rechtliche Bedenken: "Es gibt einerseits keine Studien, die besagen, dass härtere Strafen mehr abschrecken als niedrigere. Zudem sollten derart drastische Eingriffe in das Eigentum von Strafgerichten entschieden werden und nicht von Verwaltungsbehörden", erklärt ÖAMTC-Jurist Matthias Wolf. Zahlreiche Stellungnahmen von Rechtsprofessorinnen und -professoren konstatieren dem Gesetz laut Wolf zudem grobe Mängel und sogar Verfassungswidrigkeit. (APA, red, 26.2.2024)