René Benko telefoniert im Untersuchungsausschuss des Parlaments.
Benko hat in Sachen Insolvenz das Heft selbst in die Hand genommen.
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Einst war er einer der reichsten Österreicher, jetzt dürfte René Benko in eine massive finanzielle Schieflage geraten sein: Mittwochabend brachte der Signa-Gründer einen Insolvenzantrag am Landesgericht Innsbruck ein.

Aufgrund offener Steuerschulden hatte die Republik Österreich bereits Ende Jänner ein Insolvenzverfahren initiiert. Da Benko nun einen "Eigenantrag" gestellt hat, könnte das Gericht das Verfahren bei Vorliegen aller Formalitäten schon in den nächsten Tagen eröffnen. Doch worum geht es dabei genau?

Video: René Benko stellte Insolvenz-Eigenantrag
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Privatvermögen betroffen

Benko strebt laut seinem Anwalt kein rein privates Insolvenzverfahren an, sondern eines als Unternehmer. Das ändert allerdings nichts daran, dass es in dem Verfahren um Benko persönlich geht und er mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

Ein Antrag als Unternehmer kommt dann infrage, wenn tatsächlich ein Unternehmen geführt wird. Dafür würde es zum Beispiel schon ausreichen, wenn eine Person Mieteinkünfte hat, erklärt Cornelia Wesenauer vom Gläubigerschutzverband AKV. Die Einstufung als Unternehmensinsolvenz hat zunächst vor allem verfahrensrechtliche Auswirkungen.

Anders als eine klassische "Privatinsolvenz" – juristisch Schuldenregulierungsverfahren genannt – wird das Verfahren nicht am Bezirksgericht geführt, sondern am Landesgericht. Dort ist ein Richter zuständig und es muss ein Insolvenzverwalter bestellt werden, der Einblick in Benkos Vermögen bekommt, sagt Wesenauer.

Schwieriges Unterfangen

Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, verschafft sich der Insolvenzverwalter einen Überblick über das Vermögen. Im Fall von Benko dürfte das aufgrund komplizierter gesellschaftsrechtlicher Konstruktionen kein leichtes Unterfangen werden. Sollte Benko versucht haben, sein Vermögen zum Beispiel in Stiftungen zu verschieben, könnte der Verwalter bereits getätigte Geschäfte anfechten.

Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens ist es in weiterer Folge, das restliche Vermögen des Schuldners gerecht unter den Gläubigern aufzuteilen. Gleichzeitig soll der Schuldner die Möglichkeit bekommen, sich zu "entschulden", um neu anfangen zu können.

Sanierung oder Verwertung

Laut Wesenauer gibt es dafür im Wesentlichen zwei Optionen. Wenn der Fortbestand des Einzelunternehmens möglich ist, kann ein Sanierungsverfahren geführt werden. Für Benko wäre das zweifelsohne die angenehmere Variante. Er müsste sich zwar dazu verpflichten, seinen Gläubigern eine Schuldenquote von zum Beispiel 20 Prozent zu bezahlen, könnte seine unternehmerischen Tätigkeiten aber weiter ausüben. Die Gläubiger müssten der Sanierung freilich zustimmen.

Die Alternative dazu wäre ein Konkurs. Das würde bedeuten, dass zunächst das gesamte Vermögen von Benko verwertet wird. In einem zweiten Schritt könnte er sich zu einem Zahlungsplan verpflichten. Er müsste dann einen gewissen Teil seines Einkommens zum Beispiel für einen Zeitraum von drei Jahren an die Gläubiger abtreten. Danach wäre er von seinen Schulden befreit. (Jakob Pflügl, 7.3.2024)