Scheitert eine Ehe, so müssen die Ehegatten eine Regelung zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse treffen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, entscheidet das Gericht. Die Aufteilungsmasse bilden hierbei grundsätzlich das eheliche Gebrauchsvermögen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung, Schulden, Auto, Hausrat) und die ehelichen Ersparnisse (zum Beispiel Sparbücher, Aktien, Wertpapierdepots), die zwischen Eheschließung und Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen wurden und noch vorhanden sind.

Hände auf einem Scheidungsvertrag und Eheringe liegen daneben
Wie schaut es mit der Aufteilung von Wertpapieren bei einer Scheidung aus?
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Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von der Aufteilung ausgenommen. Das Gesetz hält diese Ausnahmen in einem sogenannten "Negativkatalog" fest. Der Aufteilung unterliegen keine Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder als Geschenk von einem Dritten erhalten hat. Weiters unterliegen der Aufteilung keine Sachen, die dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienen oder zu einem Unternehmen gehören. Weiters auch nicht die Unternehmensanteile, die ein Ehegatte hält, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

Arztpraxis als Unternehmen betrachtet

Mit der Aufteilung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet wurden, hat sich der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich befasst (1 Ob 175/23a). Die Ehe der beteiligten Parteien wurde im Jahr 2019 geschieden, nachdem die eheliche Lebensgemeinschaft bereits 2015 aufgelöst wurde. Der Ehemann war als Arzt selbstständig tätig. Fraglich war, ob ein Wertpapierdepot, das der Ehemann seit dem Jahr 2008 mit Erträgen aus seiner selbstständigen Tätigkeit als Arzt angeschafft hatte, in die Aufteilungsmasse einzubeziehen ist. Das Wertpapierdepot war als Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen der Arztpraxis gewidmet. Es handelte sich um begünstigte Wertpapiere im Zusammenhang mit dem Gewinnfreibetrag nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Erstgericht (erste Instanz) betrachtete das Wertpapierdepot als eheliche Ersparnisse und entschied, dass es Teil der Aufteilung sei. Das Rekursgericht (zweite Instanz) hob den Beschluss des Erstgerichts auf. Das Rekursgericht führte aus, dass es sich bei dem Wertpapierdepot um nach dem Einkommensteuergesetz begünstigte Wertpapiere handelte und diese somit dem Unternehmen des Antragstellers zuzurechnen seien. Dies hätte zur Folge, dass das Wertpapierdepot der Aufteilung entzogen ist.

Der OGH hielt die Rechtsansicht des Rekursgerichts für zutreffend. Er betrachtete die Arztpraxis des Ehemanns als Unternehmen und führte aus, dass Erträge eines Unternehmens so lange als unternehmenszugehörig und damit der Aufteilung entzogen sind, als sie nicht für unternehmensfremde (private) Zwecke umgewidmet wurden. Erst mit der Umwandlung in eheliches Vermögen oder der Umwidmung in eheliche Ersparnisse fallen Erträge eines Unternehmens in die Aufteilungsmasse.

Der OGH hält in diesem Zusammenhang fest, dass auch nicht ausgeschüttete Gewinne in der Regel nicht in die Aufteilungsmasse fallen, wenn sie entweder reinvestiert, in Unternehmensrücklagen angelegt oder einfach "stehengelassen" werden. (Helena Marko, Anna Büchel, 5.4.2024)