In Österreich ist unter bestimmten Voraussetzungen medizinisch unterstützte Fortpflanzung rechtlich zulässig. Medizinisch unterstützte Fortpflanzung meint, dass eine Schwangerschaft durch Anwendung medizinischer Methoden anders herbeigeführt wird als durch Geschlechtsverkehr. Allerdings gibt es hier die (strengen) Auflagen des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) zu beachten. Nicht allen Personen stehen medizinische Maßnahmen in Österreich offen, um ein Kind zu bekommen. Alleinstehenden Frauen mit Kinderwunsch beispielsweise nicht. Das kann man kritisch sehen. In Deutschland sieht die rechtliche Lage anders aus. Immer wieder gibt es alleinstehende Personen mit Kinderwunsch, die den Weg der "privaten" Samenspende wählen und sich zusammenschließen, beziehungsweise sich auf diesbezüglichen Internetplattformen finden. Die Überlegung kann sein, bei einem Kinderwunsch "zu helfen". Daraus können sich (rechtlich) für alle Beteiligten herausfordernde Situationen ergeben.

Wem steht medizinisch unterstützte Fortpflanzung offen?

Nach dem Gesetz dürfen nur bestimmte Personen medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen: verheiratete, in einer eingetragenen Partnerschaft lebende oder Personen, die sich in einer Lebensgemeinschaft (Wohn/Wirtschafts/Geschlechtsgemeinschaft) befinden. Dass diese Methoden für Alleinstehende nicht erlaubt sind, liegt daran, dass der Gesetzgeber nicht möchte, dass Kindern von Vornherein nur ein Elternteil zur Verfügung stehen soll. Außerdem sollen medizinische Maßnahmen nicht einfach aus "Jux und Tollerei" anwendbar sein. Eine Schwangerschaft auf "natürlichem Weg" muss entweder erfolglos, aussichtslos oder nicht zumutbar sein, zum Beispiel wegen einer schweren Infektionskrankheit. Die Möglichkeit ist auch gegeben, wenn es sich um gleichgeschlechtliche Partnerinnen handelt. Eine Samenspende von einer dritten Person (nicht der eigene Partner) ist dann erlaubt, wenn der eigene Partner nicht fortpflanzungsfähig ist oder es sich um gleichgeschlechtliche Personen handelt. Leihmutterschaft ist in Österreich übrigens nicht erlaubt. Nach österreichischem Recht ist Mutter die Person, die das Kind geboren hat.

Samenspende nach dem FmedG – und wer wird Vater?

Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine Samenspende (nach dem FMedG) dritter Personen nur in einer zugelassenen Krankenanstalt vorgenommen werden darf. Die Krankenanstalt hat den Samenspender vorab auf Krankheiten und Zeugungsfähigkeit zu untersuchen.

Man möchte verhindern, dass ein Samenspender sehr viele Kinder zeugt. Deshalb darf der Samen eines Spenders maximal für drei Wunschpaare verwendet werden. Finanzielle Abgeltung, die über eine bloße Aufwandsentschädigung für eine Samenspende hinausgeht, ist nicht erlaubt. In Österreich sind also Situationen, die man vielleicht aus Filmen kennt, wo sich eine Person finanziell als Samenspender zum Beispiel das Studium finanziert, nicht denkbar.

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Der Samen eines Spenders darf nach dem FMedG maximal für drei Wunschpaare verwendet werden.
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Der Ehegatte, eingetragene Partner oder Lebensgefährte der Frau, die eine Samenspende bekommt, muss der Samenspende explizit zustimmen. Die Zustimmung bedarf der Form eines Notariatsakts. Vater wird rechtlich dann nämlich nicht der "Dritte", also der Samenspender, sondern der eigene Partner der Frau. Geht man den "rechtlich korrekten Weg" kann der Samenspender auch nicht als Vater festgestellt werden. Als Vater kann in diesem Fall eben nur der Mann festgestellt werden, der der Samenspende zugestimmt hat. Ob der zustimmende Mann der Ehemann, Lebenspartner oder Lebensgefährte der Mutter ist, ist nicht entscheidend. Es hat weitreichende Konsequenzen, wer der Vater des Kindes ist. Nicht nur unterhalts- und erbrechtlich, sondern auch was die familiären Beziehungen und den Zugang zum Kind (Obsorge und Kontaktrechte) betrifft. Das Kind hat, auf seinen Wunsch, ab 14 die Möglichkeit, von der Krankenanstalt die Identität des Samenspenders zu erfahren

Was sind die Probleme einer "privaten Samenspende"

Neu ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch private Samenspenden "erlaubt" sein können. Die "Heiminsemination" fällt nicht in den Anwendungsbereich des FMedG, weil sie nicht unter "Mitwirkung eines Außenstehenden" erfolgt und deshalb als "nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung" gilt. Private Samenspenden nach der sogenannten "Bechermethode" oder auch mittels Geschlechtsverkehrs und wer dann zum Elternteil wird, sind nun neu gesetzlich geregelt (§§ 144, 148, 152a, 154a ABGB). Der Samenspender dieser privaten Samenspende muss seinen Samen wissentlich zum Zweck der Erzeugung einer Schwangerschaft überlassen. Gesetzlich wird nun auch bei einer privaten Samenspende die Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen, wenn die Person, die mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft ist, zugestimmt hat (Achtung: Lebensgefährte ist nicht erfasst). Eine bestimmte Form für die Zustimmung, wie ein Notariatsakt, ist nicht erforderlich. Das ist zwar einfach aber dafür auch nicht sonderlich rechtssicher. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt sich jedenfalls aus Vorsichtsgründen auch hier ein Notariatsakt. Elternteil wird also die Person, die mit der Mutter in eingetragener Partnerschaft oder Ehe ist und zugestimmt hat.

Private Samenspende für alleinstehende Personen?

Wiederum nicht geregelt ist aber die Situation, wenn eine alleinstehende Frau den Weg einer privaten Samenspende geht und keinen Partner oder Partnerin hat, die der Samenspende zugestimmt hat und dann Elternteil wird. Es lohnt sich also im eigenen Interesse genau zu überlegen, ob eine private Samenspende (bei einer alleinstehenden Person als Mutter) sinnvoll ist. Der springende Punkt ist nämlich, dass hier wieder eine gesetzliche Regelung fehlt und unklar erscheint, wer dann Vater wird. In diesem Fall wäre es dann unter Umständen sehr wohl möglich, dass der Samenspender rechtlich als Vater festgestellt wird.

Lebensrealitäten können sich verändern und es kann auch das Kind später Ansprüche stellen. Sprich, auf Seiten des Mannes, muss man vielleicht circa 25 Jahre lang monatlichen Kindesunterhalt leisten, weil man jemandes Kinderwunsch erfüllen wollte. Auf Seiten der Frau sieht man sich vielleicht mit neu erwachten und unwillkommenen Vatergefühlen einer komplett fremden Person konfrontiert, die dann Obsorge- und Kontaktrechtswünsche nach dem Kind geltend macht und Vorschläge zur Vorschule einbringen will. Abgesehen von möglichen gesundheitlichen Risiken, die mit einer privaten Samenspende ohne ausreichende medizinische Begleitung einhergehen können. Ebenso erscheinen die Rechte des Kindes rund um die Möglichkeit die eigene Identität und den biologischen Vater zu erfahren nicht gewährleistet. (Theresa Kamp, 9.4.2024)