In der Klagenfurter Stadtpartei, in der Wiedenbauer seinen Verbleib trotz Ultimatums von Landesparteichefin Gaby Schaunig von einer Mehrheit im Bezirksausschuss absegnen ließ, werden nun Zweifel an jenen 22 Delegierten laut, die Wiedenbauer – entgegen dem offiziellen Wahlergebnis – allesamt gestrichen haben wollen.
Wiedenbauers Anhänger vermuten eine „Intrige“ der Landes-SPÖ, um in Klagenfurt Schaunigs Vertrauten, Gesundheitslandesrat Wolfgang Schantl, zu installieren. Die Zweifler erhalten durch das Befragungsprotokoll und das nun schriftliche Urteil des Parteischiedsgerichts – beides liegt dem Standard vor – neuen Auftrieb.
Das Schiedsgericht stellt in seinem Urteil fest, dass das Wahlergebnis vom 12. Mai betreffend Wiedenbauer ungültig ist, „weil die mit 7 verkündete Zahl der Streichungen in Wahrheit höher ... und die Auswertung fehlerhaft erfolgt ist“. Es könne aber „nicht festgestellt werden, dass Mitglieder der Wahlkommission bewusst ein falsches Ergebnis ermittelt und verkündet haben“.
Auffallend ist auch, dass von den ursprünglich 22 Beschwerdeführern, die ihre Unterschriften auf insgesamt vier Unterschriftenlisten bei einem Notar deponierten, nur zwölf vor dem Schiedsgericht erschienen sind. Eine 13. Person hatte sich ebenfalls geoutet – bei dieser wurde allerdings festgestellt, dass sie gar keine Delegierte gewesen war. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Böse Absicht kann nicht vorgeworfen werden.“ Es komme vor, „dass ein ordentlicher Delegierter einen nicht ordentlichen ersucht, in seiner Vertretung das Wahlrecht vorzunehmen“. Die weiteren Unterzeichner blieben anonym und unbefragt. Rätselhaft bleibt auch eine weitere Aussage, die sich im Befragungsprotokoll befindet: Demnach gaben zwei Delegierte schriftlich vor dem Parteischiedsgericht an, sie hätten einen der Unterzeichner dabei beobachtet, wie er den Stimmzettel für Wiedenbauer ohne Streichung ins Kuvert gesteckt habe. Beide „Beobachter“ wurden mittlerweile geklagt, vom Parteischiedsgericht jedoch nicht einvernommen.
Abschließend heißt es in der Urteilsbegründung: Es sei „nicht möglich gewesen, mit ausreichender Sicherheit zu ermitteln, wie das falsche Ergebnis zustande gekommen ist, weshalb im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden war“.