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Arbeit rund um die Feiertage ist zumindest für Arbeitnehmer gesetzlich geregelt

Foto: APA/Hans Techt
Der 24. und 31. Dezember gelten als ganz normale Arbeitstage. Grundsätzlich handelt es sich also um Werktage. "Je nach Kollektivvertrag kann aber auch je ein halber oder ganzer freier Tag vorgesehen sein", erklärt Irene Holzbauer, AK-Expertin für Arbeit und Recht, im Gespräch mit derStandard.at/Karriere. Auch mittels Betriebs- oder Einzelvereinbarungen können diese Tage geregelt sein. In der Regel erfolgt der frühere Dienstschluss bei voller Lohn- beziehungsweise Gehaltsfortzahlung für die ausfallenden Stunden.

Beispiel Einzelhandel

Ein Beispiel der Arbeiterkammer: Gemäß Kollektivvertrag für Angestellte im Handel endet die Normalarbeitszeit im Einzelhandel am 24.12. um 14 Uhr, am 31.12. um 17 Uhr. Und zwar, sofern der Landeshauptmann durch Verordnung keine oder spätere Ladenschlusszeiten festlegt. Süßwarengeschäfte dürfen aber am 24.12. bis 18 Uhr geöffnet haben. Arbeitet man daher am 24.12. in einem Süßwarengeschäft bis 18 Uhr, handelt es sich im Zeitraum von 14 bis 18 Uhr um Überstunden.

Keine halben Urlaubstage

Aufpassen sollte man, wenn man sich trotz eines halben freien Tages den ganzen Tag frei nehmen will, denn "das Urlaubsgesetz kennt keine halben Tage", weist Holzbauer darauf hin, dass jeweils ein ganzer Urlaubstag weggerechnet wird. Von ihrer Sicht aus sei es besser und fairer für die Arbeitnehmer an Weihnachten oder Silvester Zeitausgleich zu nehmen, wenn nur halbe freie Tage vorgesehen sind. Für Teilzeitbeschäftigte gelte hier dasselbe wie für Vollzeitbeschäftigte.

Was für die Feiertage gilt

Der 25. und 26. Dezember und der 1. und 6. Jänner sind gesetzliche Feiertage. Hier gilt: dienstfrei, ohne dass es zu einer Schmälerung des vereinbarten Entgelts kommen darf. Die Arbeitsstunden, die laut Dienstplan auf diese Tage gefallen wären, müssen laut Arbeiterkammer nicht nachgeholt werden. In der Praxis verlangen das manche Betriebe zu Unrecht, insbesondere von Teilzeitkräften.

Arbeitet man an den Weihnachtsfeiertagen, sollte man wissen, was im Kollektivvertrag steht. Denn: "Die Arbeitszeit an Feiertagen muss nicht immer doppelt bezahlt werden, nur wenn es im Kollektivvertrag so vorgesehen ist", so Holzbauers Hinweis. Erfolgt die Entlohnung monatlich, müssen die an Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden laut Arbeiterkammer zusätzlich zum ungeschmälerten Monatsbezug mit dem einfachen Stundenlohn abgerechnet werden. Ist eine stundenweise Abrechnung vereinbart, was häufig im Gastgewerbe vorkommt, muss der Arbeitgeber den doppelten Stundenlohn zahlen.

Weihnachtsgeld

"Das Weihnachtsgeld ist Ende November, Anfang Dezember fällig. Wurde es bis jetzt noch nicht überwiesen, sollte man es auf alle Fälle sofort schriftlich einfordern, weil es Verfallsfristen im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag gibt", rät Holzbauer. Dass das Weihnachtsgeld nicht aufs Konto kommt, kann durchaus vorkommen: "Die derzeitigen Anfragen bestätigen dies", so die AK-Expertin. Die häufigsten Fragen: Wann bekomme ich das Weihnachtsgeld, wie hoch ist es und was muss ich tun, wenn ich es nicht bekomme?

Holzbauer weist auch darauf hin, dass das Weihnachtsgeld natürlich nur aliquot ausbezahlt wird, wenn man nicht das gesamte Jahr arbeitet. Auch Überstundenpauschalen werden nicht mit einberechnet, so die Expertin. (mat, derStandard.at, 17.12.2007)