"Untergebracht" ist, wer in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonstigen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit unterworfen ist. Auch Patienten, die sich auf dem Spitalsareal frei bewegen können, das Gelände aber nicht verlassen dürfen, gelten als untergebracht. Für die Anwendung von mechanischen Einschränkungen wie Netzbett, Schutzjacke oder Gurte muss vom Patienten eine ernste und erhebliche Gefahr gegen sich selbst oder gegen seine Umwelt ausgehen. Dabei muss das gelindeste Mittel angewendet werden. Jede Beschränkung muss dem Patientenanwalt gemeldet werden. Zeitliche Beschränkungen für Fixierungen gibt es keine. Der Arzt ist verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob die Maßnahme noch notwendig ist. (fern/DER STANDARD – Printausgabe, 18.12.2007)